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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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deshalb zur Erreichung dieses Mindestanteils Bezugsverträge ab, so müssen diese eine Laufzeit von mindestens drei Jahren haben.

4Die Verteilnetzbetreiber müssen der ElCom zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanteile auf Verlangen die entsprechenden Beteiligungen und die mittel- und langfristigen Bezugsverträge vorlegen.

Art. 4b Standardstromprodukt

1Die Verteilnetzbetreiber müssen bei der Stromkennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern, die mit dem Standardstromprodukt (Art. 6 Abs. 2bisStromVG) versorgt werden, für mindestens 75 Prozent der gelieferten Elektrizität Herkunftsnachweiswese verwenden, die eine inländische und erneuerbare Herkunft des Stroms belegen.

2Die Verteilnetzbetreiber müssen dabei prioritär diejenigen Herkunftsnachweise verwenden, die ihnen für die Elektrizitätserzeugung aus eigenen Anlagen oder im Rahmen von beteiligungsbedingten Bezügen ausgestellt werden.

Art. 4c Absicherung gegen Marktpreisschwankungen

1Die Verteilnetzbetreiber müssen sich gegen Marktpreisschwankungen absichern, indem sie jeweils bis zum 31. August sicherstellen, dass ihnen die Elektrizität, die sie in den folgenden Tarifjahren für die Grundversorgung benötigten, zu einem bestimmten Anteil aus der erweiterten Eigenproduktion und Bezugsverträgen zur Verfügung steht.

2Der sicherzustellende Anteil beträgt:

a. für das folgende Tarifjahr: mindestens 75 Prozent;

b. für das übernächste Tarifjahr: mindestens 50 Prozent;

c. für das überübernächste Tarifjahr: mindestens 25 Prozent.

3Der sicherzustellende Elektrizitätsmenge bemisst sich nach der Elektrizität, die im Mittel der drei vergangenen Geschäftsjahre in der Grundversorgung abgesetzt wurde. Für das folgende Tarifjahr (Abs. 2 Bst. a) dürfen auch Prognosewerte berücksichtigt werden, wenn sich eine erhebliche Veränderung der für die Grundversorgung benötigten Elektrizitätsmenge abzeichnet.

4Werden zur Sicherstellung der benötigten Elektrizität Bezugsverträge abgeschlossen, sind diese zeitlich gestaffelt abzuschliessen.

5Die Verteilnetzbetreiber erstatten der ElCom jährlich Bericht über die Einhaltung der Vorgaben zur Absicherung gegen Marktpreisschwankungen.

Art. 4d Kosten für Massnahmen zur Effizienzsteigerung

1Die Verteilnetzbetreiber dürfen die Kosten, die ihnen durch Massnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung (Art. 9abisStromVG und Art. 46b EnG) entstehen, den Endverbrauchern mit Grundversorgung nur anteilsmässig anlasten (Art. 6 Abs. 5terStromVG). Dieser Anteil bestimmt sich nach Massgabe der Elektrizitätsmengen, die der betreffende Verteilnetzbetreiber einerseits in der