Vorlage

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Es ist nach Massgabe der Lastgangwerte von 15 Minuten eine Gegenüberstellung aller Elektrizitätsbezüge und aller Elektrizitätseinspeisungen der Teilnehmer der Gemeinschaft vorzunehmen.

b. Als selbst erzeugte und unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes in der Gemeinschaft abgesetzt gilt die jeweils kleinere der beiden Elektrizitätsmengen.

c. Diese Elektrizitätsmenge ist den einzelnen Teilnehmern nach Massgabe ihrer Elektrizitätsbezüge mit dem gleichen Verteilschlüssel anzurechnen.

4Für die Ermittlung und Zuordnung des Entgelts für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung ist Absatz 3 sinngemäss anzuwenden, wobei die Verteilnetzbetreiber nur die Elektrizitätsbezüge der Endverbraucher mit Grundversorgung berücksichtigen.

5Die Erhebung des Messentgelts richtet sich nach den Bestimmungen über das Messwesen.

Art. 19h Reduktion des Netznutzungstarifs

1Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität beanspruchen können (Art. 17e Abs. 3 StromVG), beträgt 30 Prozent ihres Standardtarifs (Art. 18 Abs. 3 StromVV).

2Zum Abschlag berechtigt ist die jeweils kleinere Elektrizitätsmenge gemäss Artikel 19g Absatz 3 Buchstabe b.

3Kann die selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 15 Prozent.

4Ohne Abschlag in Rechnung zu stellen sind:

a. die Kosten von Systemdienstleistungen;

b. die Kosten für die Stromreserve;

c. der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG;

d. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.

Art. 22 Abs. 3, 4 und 5

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 26d

4c. Kapitel: Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen

Art. 26d

1Die ElCom sorgt für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in den Bereichen nach Artikel 22a StromVG.