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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 13abis, Bst. b
Als anrechenbare Kosten gelten:
b. die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die im Sinne von Artikel 17c StromVG eingesetzt werden, einschliesslich der ausgerichteten Vergütung.
Art. 13e Erzeugungsbedingte Netzverstärkungen und Verstärkungen von
Anschlussleitungen: Kosten
1Verstärkungen auf der Transformationsebene zwischen dem Nieder- und Mittelspannungsnetz fallen unter Artikel 15b Absatz 3 StromVG.
2Die pauschale Abgeltung nach Artikel 15b Absatz 4 StromVG beträgt 59 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung.
3Vergütungen für Verstärkungen von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absatz 5 StromVG betragen höchstens 50 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung.
4Verteilnetzbetreiber haben die Abgeltungen und Vergütungen für Netzverstärkungen nach Artikel 15b Absatz 3 und 4 StromVG vom regulatorischen Anlagevermögen in Abzug zu bringen.
Art. 13f Erzeugungsbedingte Netzverstärkungen und Verstärkungen von
Anschlussleitungen: Aufgaben
1Die Verteilnetzbetreiber nehmen folgende Aufgaben wahr:
a. Sie melden der nationalen Netzgesellschaft bei der Geltendmachung der Abgeltung nach Artikel 13e Absatz 2 für ihr Netzgebiet jährlich:
1. Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen,
2. die Jahressumme der tatsächlich vorgenommenen Investitionen für erzeugungs- sowie verbrauchsbedingte Netzverstärkungen im Niederspannungsnetz,
3. die Summe der Anlagenrestwerte im Niederspannungsnetz.
b. Sie reichen die Gesuche für Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 jährlich bei der nationalen Netzgesellschaft ein und erstatten den Produzenten die Vergütung.
c. Sie weisen die erhaltenen Vergütungen, Abgeltungen und getätigten Netzverstärkungen jährlich im Geschäftsbericht aus;
d. Sie erarbeiten einheitliche Grundlagen für die Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3.
2Die nationale Netzgesellschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Sie überprüft summarisch die beantragten Abgeltungen und Vergütungen nach Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG und richtet diese an die Verteilnetzbetreiber aus.