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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 13abis, Bst. b

Als anrechenbare Kosten gelten:

b. die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die im Sinne von Artikel 17c StromVG eingesetzt werden, einschliesslich der ausgerichteten Vergütung.

Art. 13e Erzeugungsbedingte Netzverstärkungen und Verstärkungen von

Anschlussleitungen: Kosten

1Verstärkungen auf der Transformationsebene zwischen dem Nieder- und Mittelspannungsnetz fallen unter Artikel 15b Absatz 3 StromVG.

2Die pauschale Abgeltung nach Artikel 15b Absatz 4 StromVG beträgt 59 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung.

3Vergütungen für Verstärkungen von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absatz 5 StromVG betragen höchstens 50 Franken pro kW neu installierte Erzeugungsleistung.

4Verteilnetzbetreiber haben die Abgeltungen und Vergütungen für Netzverstärkungen nach Artikel 15b Absatz 3 und 4 StromVG vom regulatorischen Anlagevermögen in Abzug zu bringen.

Art. 13f Erzeugungsbedingte Netzverstärkungen und Verstärkungen von

Anschlussleitungen: Aufgaben

1Die Verteilnetzbetreiber nehmen folgende Aufgaben wahr:

a. Sie melden der nationalen Netzgesellschaft bei der Geltendmachung der Abgeltung nach Artikel 13e Absatz 2 für ihr Netzgebiet jährlich:

1. Leistung, Standort und Inbetriebnahmedatum der neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen,

2. die Jahressumme der tatsächlich vorgenommenen Investitionen für erzeugungs- sowie verbrauchsbedingte Netzverstärkungen im Niederspannungsnetz,

3. die Summe der Anlagenrestwerte im Niederspannungsnetz.

b. Sie reichen die Gesuche für Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3 jährlich bei der nationalen Netzgesellschaft ein und erstatten den Produzenten die Vergütung.

c. Sie weisen die erhaltenen Vergütungen, Abgeltungen und getätigten Netzverstärkungen jährlich im Geschäftsbericht aus;

d. Sie erarbeiten einheitliche Grundlagen für die Vergütungen nach Artikel 13e Absatz 3.

2Die nationale Netzgesellschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Sie überprüft summarisch die beantragten Abgeltungen und Vergütungen nach Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG und richtet diese an die Verteilnetzbetreiber aus.