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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) entscheidet mit Verfügung über das Gesuch.

3Es bestimmt den Betrag der Rückerstattung für die Errichtung der Datenplattform. Es berücksichtigt dabei die ungedeckten Kosten und gewährt einen Zins in der Höhe des Fremdkapitalkostensatzes nach Anhang 1.

4Der Datenplattformbetreiber muss dem Gesuchsteller den vom UVEK bestimmten Betrag innerhalb von 10 Jahren ab Inbetriebnahme der Datenplattform vergüten.

5Das UVEK kann die Genehmigung der Statuten und die Rückerstattung der Kosten an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. Es kann insbesondere vorsehen, dass die Datenplattform innert einer gewissen Frist in Betrieb gehen muss.

Art. 8g Organisation des Datenplattformbetreibers

1Im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Datenplattformbetreibers sind die Interessen der Endverbraucher, der Netzbetreiber und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister paritätisch jeweils zu einem Drittel zu vertreten.

2Der Datenplattformbetreiber ist personell von seinen Anteilseignern zu entflechten.

3Die Anteile des Datenplattformbetreiber dürfen nicht an der Börse kotiert sein.

4Sie müssen mehrheitlich von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz gehalten werden.

Art. 8h Aufgaben des Datenplattformbetreibers

1Der Datenplattformbetreiber gewährleistet einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb der zentralen Datenplattform.

2Er gewährleistet die Datensicherheit. Bei der Bearbeitung von Daten juristischer Personen kommen die Artikel 1–6 DSV sinngemäss zur Anwendung.

3Er speichert die Stammdaten der Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber nach Anhang 1a, um den Datenaustausch zu gewährleisten.

4Er bildet die für die Datenaustauschprozesse notwendigen Datenaggregate und veröffentlicht die folgenden anonymisierten Mess- und Stammdaten pro Gemeinde und Kanton im Internet:

a. die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten des Elektrizitätsverbrauchs pro Tag, Monat und Jahr;

b. die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten der Elektrizitätseinspeisung nach Erzeugungstechnologie pro Tag, Monat und Jahr;

c. die Anzahl der per Ende Jahr installierten intelligenten Messsysteme und deren Anteil an den installierten Messeinrichtungen.

5Er ermöglicht den Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern die während der jeweils letzten fünf Jahre erfassten Mess- und Stammdaten in einem international üblichen Format herunterzuladen und Dritten über die Datenplattform zugänglich zu machen.