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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Grundversorgung und andererseits im Marktsegment der Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, absetzt.
2Die Verteilnetzbetreiber dürfen den nach Absatz 1 ermittelten Anteil der Kosten nur insoweit in die Grundversorgungstarife einrechnen, als diese Kosten angemessen sind. Angemessen sind die Kosten, wenn sie aus einer transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Beschaffung resultieren oder, bei vom Verteilnetzbetreiber selbst durchgeführten Massnahmen, höchstens zu marktüblichen Ansätzen in die Grundversorgungstarife eingerechnet werden.
Art. 4e Mitteilung von Änderungen der Grundversorgungstarife
1Die Verteilnetzbetreiber müssen Erhöhungen oder Senkungen der Grundversorgungstarife gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder Senkung führen.
2Die Verteilnetzbetreiber müssen der ElCom Erhöhungen der Grundversorgungstarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung bis spätestens 31. August melden.
Art. 4f
Bisheriger Art. 4d
Art. 5
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Artikel 5a
3. Abschnitt: Netzentwicklung
Art. 6a Abs. 2
2Die Mehrjahrespläne der Verteilnetze mit einer Nennspannung von über 36 kV sind von den Netzbetreibern innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des letzten Szenariorahmens durch den Bundesrat zu erstellen.
Gliederungstitel vor Artikel 7
3. Kapitel: Netznutzung
1. Abschnitt: Kostenrechnung und Rechnungsstellung
Art. 7 Abs. 3 Bst. f und h
3In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der anrechenbaren Kosten notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere: