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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Sie erstattet der ElCom jährlich sowie dem BFE auf Anfrage Bericht über die von den Verteilnetzbetreibern vorgenommenen Verstärkungen, den Verstärkungen der Anschlussleitungen und die ausgerichteten Abgeltungen und Vergütungen.
3Die ElCom nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Sie prüft und bewilligt Gesuche um Vergütung nach Artikel 15b Absatz 3 StromVG.
b. Sie kontrolliert stichprobeweise die beantragten sowie abgegoltenen und vergüteten Verstärkungen nach Artikel 15b Absätze 4 und 5 StromVG.
c. Sie regelt, wie die vergüteten Netzverstärkungen nach Absatz 4 im Anlagevermögen der Netzbetreiber zu behandeln sind.
Art. 15 Abs. 2 Bst. b und 3
2Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:
b. die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Erschliessungsleitungen gemäss Artikel 15b Absätze 3, 4 und 5 StromVG;
3Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung:
a. zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern bzw. von allen am Netz der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern bezogen wurde;
b. zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht.
Art. 16 Abs. 1 und 1bis
1Die nicht individuell in Rechnung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene werden den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet:
a. zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde von:
1. den am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und
2. den Netzen der tieferen Netzebene;
b. zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, welche direkt angeschlossene Endverbraucher und die Netze der tieferen Netzebene vom betreffenden Netz beanspruchen.