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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. den Umfang der geplanten Nutzung von Flexibilität;
b. die allfällige Installation des intelligenten Steuer- und Regelsystems;
c. wie das System eingesetzt wird;
d. das Mittel, mit dem die Flexibilitätsinhaber über die effektive Nutzung ihrer Flexibilität informiert werden können, sowie die Häufigkeit der Information;
e. die Vergütung auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien.
2Der Verteilnetzbetreiber muss die betroffenen Flexibilitätsinhaber nach den im Netznutzungsvertrag vorgesehenen Modalitäten über jede effektive Nutzung ihrer Flexibilität informieren, mindestens jedoch bei jeder Rechnungsstellung.
3Der Verteilnetzbetreiber macht die für einen Vertragsabschluss über Steuerung und Regelung relevanten Informationen, insbesondere die Vergütungsansätze, öffentlich zugänglich.
Art. 19c Inanspruchnahme von bestehender Flexibilitätsnutzungen
1Bevor der Verteilnetzbetreiber die bestehende Flexibilität in Anspruch nehmen kann, muss er vorgängig seinen Netznutzungsvertrag mit den Flexibilitätsinhabern anpassen. Dieser hat mindestens Bestimmungen über folgende Elemente zu enthalten:
a. den Umfang der geplanten Nutzung von Flexibilität;
b. wie das intelligenten Steuer- und Regelsystem eingesetzt wird;
c. das Mittel, mit dem die Flexibilitätsinhaber über die effektive Nutzung ihrer Flexibilität informiert werden können, sowie die Häufigkeit der Information;
d. die Vergütung auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien;
e. die verschiedenen Akteure, die zur Nutzung von Flexibilität berechtigt sind;
f. das Recht der Inhaber der bestehenden Flexibilität, den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zu untersagen, und die Pflicht, diese Inhaber über die Auswirkungen dieses Untersagens zu informieren.
2Will ein Inhaber von bestehender Flexibilität dem Verteilnetzbetreiber den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zur Inanspruchnahme seiner Flexibilität untersagen, so muss er dies dem Verteilnetzbetreiber ausdrücklich mitteilen. Er kann dies bei der Aktualisierung des Netznutzungsvertrags oder mit einer Frist von einem Monat per Ende eines Quartals tun.
3Der Verteilnetzbetreiber muss die betroffenen Flexibilitätsinhaber nach den im Netznutzungsvertrag vorgesehenen Modalitäten, über jede effektive Nutzung ihrer Flexibilität informieren, mindestens jedoch bei jeder Rechnungsstellung.
Art. 19d Inanspruchnahme von garantierten Flexibilitätsnutzungen
1Die garantierte Nutzung von Flexibilität durch den Verteilnetzbetreiber im Sinne von Artikel 17c Absatz 4 StromVG wird nicht vergütet.