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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

6Er analysiert regelmässig die Qualität des Datenaustauschs, insbesondere die Einhaltung der Fristen und die Häufigkeit der nachträglichen Berichtigung von Daten. Er veröffentlicht die Analyse in anonymisierter Form.

7Er stellt die Daten der ElCom und dem BFE auf Verlangen in nicht anonymisierter Form zur Verfügung.

8Er stellt sicher, dass die für den Betreib der Datenplattform notwendigen Daten auf den Bund übertragen werden, sofern er den Betrieb einstellt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird.

Art. 8i Kostenrechnung des Datenplattformbetreibers

1Der Datenplattformbetreiber erstellt eine Kostenrechnung.

2In der Kostenrechnung müssen alle für die Berechnung der Entgelte nach Artikel 17i Absatz 3 StromVG notwendigen Positionen separat ausgewiesen werden, insbesondere die Kapital- und Betriebskosten der Datenplattform.

3Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Datenplattform direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Informations- und Kommunikationstechnologie.

4Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Datenplattform notwendigen Vermögenswerten.

5Für die Berechnung der anrechenbaren Kapitalkosten gilt Artikel 13 Absätze 2 und 3 sinngemäss. Die für den Betrieb der Datenplattform notwendigen Vermögenswerte werden zum Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1 verzinst. Die Einnahmen aus der Verzinsung richtet der Datenplattformbetreiber den Anteilseignern proportional zu den geleisteten Einlagen aus.

6Darüber hinaus werden keine geldwerten Leistungen ausgerichtet.

7Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen. Die ElCom kann die Form der Kostenrechnung vorgeben.

Art. 9 und 10

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Artikel 11

3a. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt

Art. 13a Kostenzuordnung für Massnahmen bei Gefährdung des sicheren

Übertragungsnetzbetriebs

Nicht den Kosten des Übertragungsnetzes zuordenbar sind die Kosten für Massnahmen, die zu den regulären Aufgaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a StromVG eines Verteilnetzbetreibers gehören.