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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

f. Kosten für das Mess- und Informationswesen, namentlich die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kapitalkosten der für das Messwesen erforderlichen Anlagen;

h. Kosten für Netzverstärkungen nach Artikel 15b StromVG:

Art. 7a Rechnungsstellung

1Bisheriger Art. 9

2In der Rechnungsstellung müssen die Kosten für die Nutzung der Datenplattform gesondert ausgewiesen werden.

Gliederungstitel einfügen vor Art. 7b

1a. Abschnitt: Informationspflichten

Art. 7b

1Die Netzbetreiber müssen die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 StromVG und die gesamten Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen bis 31. August über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet veröffentlichen.

2Sie müssen die Endverbraucher auf der Rechnung informieren über:

a. die Entwicklung des Elektrizitätsverbrauchs im Vergleich zum Vorjahr;

b. den Durchschnittsverbrauch und die Bandbreite des Verbrauchs der Endverbraucher der Kundengruppe, welcher sie angehören;

c. Möglichkeiten zur Identifikation von Einsparpotenzialen.

3Sie können die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 zusätzlich auf anderem Weg übermitteln.

1b. Abschnitt: Messwesen

Art. 8 Messtarife

1Die Netzbetreiber müssen die Messtarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen.

2Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Endverbrauchern, Erzeugern und Speicherbetreibern gelten die folgenden Tarifobergrenzen pro Messpunkt:

a. auf Spannungsebenen unter 1 kV (Niederspannungsebene):

1. bis zu einer Netzanschlussleistung von höchstens 100 Ampere: monatlich höchstens 6.– Franken oder monatlich höchstens 6.50 Franken im Falle der Teilnahme an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft,

2. ab einer Netzanschlussleistung von 100 Ampere (halbindirekte Messung): monatlich höchstens 12. – Franken;

b. auf Spannungsebenen zwischen 1 kV und 36 kV (Mittelspannungsebene): monatlich höchstens 42.– Franken.