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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 18g Richtlinien für die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts
1Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die technische und organisatorische Umsetzung der Rückerstattung fest.
2Sie arbeiten dazu mit den betroffenen Kreisen zusammen.
Art. 19 Effizienzvergleiche, Überprüfung der Netznutzungs- und
Elektrizitätstarife oder einzelner Kostenkomponenten
1Zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife oder einzelner Kostenkomponenten eines effizienten Netzes, einer effizienten Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung oder eines effizienten Messwesens in der Grundversorgung kann die ElCom die Kosten vergleichbarer Netzbetreiber heranziehen. Sie arbeitet bei möglichen statistisch-ökonometrischen Effizienzvergleichen der gesamten Netzkosten mit den betroffenen Kreisen zusammen.
2Der Vergleich hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Dabei sind die wesentlichen Kostentreiber zu berücksichtigen, wie von den Unternehmen nicht beeinflussbare Unterschiede in den strukturellen Verhältnissen, die Qualität der Versorgung oder den Amortisierungsgrad bei Vergleichen der anrechenbaren Kosten.
3Die ElCom berücksichtigt die Ergebnisse, die sich aus den Qualitäts- und Effizienzvergleichen nach Artikel 22a StromVG ergeben.
4Die ElCom verfügt, dass Kosten, welche sich aufgrund des Vergleichs als überhöht erweisen, innerhalb eines Tarifjahres durch Senkung der Netznutzungs-, Elektrizitäts- bzw. Messtarife kompensiert werden.
Gliederungstitel vor Art. 19a
3b. Abschnitt: Flexibilität und intelligente Steuer- und Regelsysteme
Art. 19a Netzdienliche Flexibilität und bestehende Flexibilität
1Eine Nutzung von Flexibilität gilt als netzdienlich, wenn der Verteilnetzbetreiber darauf hinwirkt, angespannte lokale Netzsituationen zu entlasten und einen wirtschaftlich ineffizienten Netzausbau zu vermeiden, zu begrenzen oder aufzuschieben. Der Verteilnetzbetreiber darf die Flexibilität ausschliesslich zu diesem Zweck in Anspruch nehmen.
2Die Flexibilität gilt als bestehend, wenn der Verteilnetzbetreiber vor dem 1. Januar 2025 bei einem Flexibilitätsinhaber ein intelligentes Steuer- und Regelsystem installiert hat, um dessen Flexibilität in Anspruch zu nehmen.
Art. 19b Inanspruchnahme von neuer Flexibilitätsnutzungen
1Stimmt ein Flexibilitätsinhaber dem Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems durch den Verteilnetzbetreiber zur Inanspruchnahme seiner Flexibilität zu, vereinbart er mit dem Verteilnetzbetreiber unter anderem Folgendes: