Vorlage
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
1bisBei der elektrischen Energie, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 zur Anlastung der Kosten an die tiefere Netzebene massgebend ist, sind zusätzlich auch die Elektrizitätsmengen zu berücksichtigen, die aus den tieferen Netzebenen hochtransformiert werden, soweit diese Elektrizitätsflüsse jene in umgekehrter Richtung im Zeitraum von jeweils 15 Minuten mengenmässig übersteigen.
Art. 17 Abs. 2
2Für die Ermittlung der monatlichen Höchstleistung ist die Nettoleistung massgebend. Diese entspricht der von der höheren Netzebene bezogenen und zeitgleich über alle Übergangspunkte ermittelten höchsten Leistung.
Art. 18 Grundsätze für die Netznutzungstarife aller Netzebenen
1Die Netzbetreiber müssen die Netznutzungstarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen.
2Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit ähnlichem Bezugsprofil eine Kundengruppe mit je einheitlichen Netznutzungstarifen.
3Die Netzbetreiber müssen für jede Kundengruppe einen Standardtarif festlegen und diesen als solchen bezeichnen. Sie dürfen den Endverbrauchern weitere Tarife zur Auswahl anbieten.
4Für die Festlegung der Tarife gelten zudem die folgenden Grundsätze:
a. Die Netzbetreiber sind im Rahmen der gesetzlichen Tarifgrundsätze (Art. 14 Abs. 3 StromVG) frei in der Bestimmung der einzelnen Tarifkomponenten; vorbehalten bleiben die besonderen Vorgaben in Artikel 18a Absätze 2 und 4.
b. Netznutzungstarife, die Anreize für ein netzdienliches Verhalten setzen, indem sich ihre Ausgestaltung aufgrund von netzbezogenen Werten mindestens stündlich ändert (dynamische Netznutzungstarife), sind zulässig.
Art. 18a Netznutzungstarife der Niederspannungsebene
1Auf der Niederspannungsebene gelten die folgenden Grundsätze für die Bildung der Kundengruppen:
a. Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch bis 50 MWh gehören der Basiskundengruppe an.
b. Eine eigene Kundengruppe bilden alle Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch bis 50 MWh, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
2Für die Festlegung des Standardtarifs der Basiskundengruppe bieten sich den Netzbetreibern die drei folgenden Tarifmodelle an:
a. Tarife mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent;
b. dynamische Netznutzungstarife;