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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 8aseptiesInstallation von zusätzlichen Elektrizitätszählern

1Muss der Netzbetreiber gemäss Artikel 17abisAbsatz 7 einen zusätzlichen Elektrizitätszähler installieren lassen, so muss er die tatsächlichen Kosten übernehmen, höchstens aber:

a. für die Installationskosten: einmalig 250.– Franken;

b. für die mit dem Betrieb des Zählers verbundenen und alle weiteren Kosten während höchstens zehn Jahren: 120.– Franken pro Jahr.

2Die Netzbetreiber können zusätzlich installierte Elektrizitätszähler frühestens nach drei Jahren auf eigene Kosten wieder entfernen, wenn der Abruf der eigenen Messdaten gewährleistet ist.

Art. 8b Abs. 2

2Die Netzbetreiber und die Hersteller erlassen für diese Prüfung auf der Basis einer Schutzbedarfsanalyse des Bundesamts für Energie (BFE) Richtlinien, die die zu prüfenden Elemente, die Anforderungen an diese und die Art und Weise der Prüfung festlegen.

Art. 8c

Aufgehoben Art. 8d Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 Bst. a

1Netzbetreiber dürfen die Daten aus dem Einsatz von Mess-, Steuer- und Regelsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person zu folgenden Zwecken bearbeiten:

a. Personendaten sowie Daten juristischer Personen in pseudonymisierter Form, einschliesslich Lastgangwerten von fünfzehn Minuten und mehr: für die Messung, Steuerung und Regelung, für den Einsatz von Tarifsystemen sowie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb, einschliesslich im Rahmen der Nutzung von Flexibilität, für die Netzbilanzierung und für die Netzplanung;

b. Personendaten sowie Daten juristischer Personen in nicht pseudonymisierter Form, einschliesslich Lastgangwerten von fünfzehn Minuten und mehr: für die Abrechnung der Energielieferung, des Netznutzungsentgelts und der Vergütung für den Einsatz von Steuer- und Regelsystemen im Zusammenhang mit der Nutzung von Flexibilität.

2Sie dürfen die Daten aus dem Einsatz von Messsystemen ohne Einwilligung der betroffenen Person folgenden Personen weitergeben:

a. Personendaten sowie Daten juristischer Personen in pseudonymisierter oder geeignet aggregierter Form: den Beteiligten nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG;

Gliederungstitel vor Art. 8e