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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 19f Verhältnis unter den Teilnehmern

1Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft müssen schriftlich vereinbaren:

a. wer die Gemeinschaft gegen aussen vertritt;

b. die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität;

c. die Kostentragung für die interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung;

d. die Voraussetzungen und Bedingungen für den Eintritt in die Gemeinschaft und den Austritt aus dieser;

e. eine von der Rechnungsstellung abweichende Aufteilung der Kostentragung für die Netznutzung und die Messung sowie Elektrizitätslieferungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung.

2Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft muss soweit wie möglich innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Dem Verteilnetzbetreiber oder einem Dritten darf diese Elektrizität nur in dem Umfang veräussert werden, in dem die gesamte Elektrizitätseinspeisung den Elektrizitätsbezug aller Teilnehmer der Gemeinschaft im jeweiligen Zeitpunkt übersteigt.

Art. 19g Verhältnis zum Verteilnetzbetreiber

1Die Vertreterin oder der Vertreter der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft muss dem Netzbetreiber Folgendes mitteilen:

a. die Bildung und Auflösung der Gemeinschaft, jeweils drei Monate im Voraus;

b. die Teilnehmer der Gemeinschaft und, jeweils einen Monat im Voraus, Änderungen in der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises;

c. wer die Gemeinschaft gegen aussen vertritt;

d. technischen Daten der Erzeugungsanlagen, insbesondere die Art der Anlage und ihre elektrische Leistung;

e. eine Unterschreitung des Werts nach Artikel 19e Absatz 1.

2Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere müssen sie den an der Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft interessierten Personen, soweit dies für die Planung der Gemeinschaft relevant ist:

a. spätestens innerhalb von 14 Tagen ab einer entsprechenden Anfrage die Netztopologie offenlegen;

b. die Anschlusssituation der Endverbraucher, Erzeugungsanlagen und Speicher bekanntgeben.

3Was die Elektrizitätsmengen anbelangt, die von der Gemeinschaft selbst erzeugt und unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes in der Gemeinschaft abgesetzt wurden, haben die Verteilnetzbetreiber bei der Ermittlung und Zuordnung des Netznutzungsentgelts zu den einzelnen Teilnehmern in den folgenden Schritten vorzugehen: