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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Kosten, die den Verteilnetzbetreibern gemäss Artikel 17i Absatz 3 StromVG für die Nutzung der Datenplattform anfallen, fallen nicht unter die Tarifobergrenzen.

Art. 8a Anrechenbare Betriebskosten

1Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Messwesen direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:

a. die Kosten für den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Messmittel;

b. die Kosten für die Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung der Messdaten;

c. die Kosten, die nach Artikel 17i Absatz 3 StromVG für die Nutzung der Datenplattform anfallen;

d. die dem Messwesen zuzuordnenden Verwaltungskosten.

2Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest.

Art. 8abisAnrechenbare Kapitalkosten

1Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:

a. die kalkulatorischen Abschreibungen;

b. die kalkulatorischen Zinsen auf den für das Messwesen notwendigen Vermögenswerten.

2Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

3Für die jährliche kalkulatorische Verzinsung gilt Folgendes:

a. Als für das Messwesen notwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:

1. die Anschaffungs- bzw. Herstellrestwerte der für das Messwesen erforderlichen Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und

2. das für das Messwesen notwendige Nettoumlaufvermögen;

b. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz gemäss Anhang 1.

4Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest für die verschiedenen Anlagen, die für das Messwesen erforderlich sind.

Art. 8aterBesondere Bestimmungen zu den anrechenbaren Messkosten

1Bisheriger Art. 8a Abs. 2bis

2Bisheriger Art. 8a Abs. 3ter