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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 18e Rückerstattung des Netznutzungsentgelts bei Anlagen zur
Umwandlung von Elektrizität
1Die Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase oder Brennstoffe nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe b StromVG müssen die Elektrizitätsmenge, die für die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts relevant ist, mit Herkunftsnachweisen nachweisen.
2Das Netznutzungsentgelt einer Anlage zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff, synthetische Gase, Brenn- oder Treibstoffe nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG wird rückerstattet, wenn die Anlage:
a. am 31. Dezember 2034 bereits in Betrieb ist;
b. mit erneuerbaren Energien betrieben wird;
c. vom Bund als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt wird; und
d. nicht dazu führt, dass die Leistung von schweizweit insgesamt 200 MW gemäss Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG überschritten wird.
3Eine Anlage wird als Pilot- und Demonstrationsanlage im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c anerkannt, wenn sie neuartige technische oder betriebliche Eigenschaften aufweist.
4Das BFE informiert über eine frei zugängliche Adresse im Internet über die Leistung aller rückerstattungsberechtigten Anlagen nach Absatz 2.
5Die Netzbetreiber informieren das BFE über die Anträge zur Rückerstattung des Netznutzungsentgelts von Pilot- und Demonstrationsanlagenbetreibern.
6Der Rückerstattungsanspruch der Anlagen nach Absatz 2 endet mit der Betriebseinstellung, spätestens jedoch nach 20 Jahren seit Inbetriebnahme einer Anlage.
Art. 18f Übernahme der Kosten für die Messung der Elektrizitätsmengen
1Die Kosten für die Messungen, die allein zum Nachweis der Elektrizitätsmengen für die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts nach Artikel 14a Absatz 4 StromVG erforderlich sind, einschliesslich der intelligenten Messsysteme, müssen von den Betreibern der Anlagen getragen werden.
2Speicher mit Endverbrauch müssen zur Messung der Elektrizitätsmengen mit einem intelligenten Messystem ausgerüstet sein, wenn am gleichen Messpunkt eine Erzeugungsanlage installiert ist, deren Installation der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20017 unterliegt.
3Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstaben b und c StromVG müssen zur Messung der Elektrizitätsmengen mit einem intelligenten Messystem ausgerüstet sein, sofern dies für den Elektrizitätsnachweis erforderlich ist.