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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Unter Angabe der Gründe für die Nutzung und des Umfangs der Nutzung informiert der Verteilnetzbetreiber den betroffenen Flexibilitätsinhaber:

a. auf Anfrageüber jede effektive Nutzung seiner Flexibilität zum Zwecke der Abregelung der Einspeisung, mindestens aber bei jeder Rechnungsstellung;

b. sofort über jede effektive Nutzung seiner Flexibilität bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung des sicheren Netzbetriebs.

3Der Verteilnetzbetreiber muss Dritte auf Anfrage über jede garantierte Nutzung von Flexibilität informieren, die im Widerspruch zu deren Rechten steht.

4Der Verteilnetzbetreiber muss zudem die betroffenen Flexibilitätsinhaber und die Dritten, deren Rechte unmittelbar eingeschränkt werden, auf Anfrage über die genutzte Energiemenge informieren, mindestens jedoch jährlich.

5Um die Flexibilität in Anspruch zu nehmen, darf der Verteilnetzbetreiber ohne die Zustimmung des betroffenen Flexibilitätsinhabers ein intelligentes Steuer- und Regelsystem installieren und einsetzen.

6Die Nutzung von Flexibilität wird für die Abregelung der Einspeisung in das öffentliche Netz garantiert. Der Umfang dieser Garantie ist auf einen Höchstanteil von 3 Prozent der durch die Anlage jährlich produzierten Energie beschränkt. Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien Regeln für die technische Umsetzung des Einspeisemanagements fest. Dabei arbeiten sie mit den betroffenen Kreisen zusammen.

Gliederungstitel vor Art. 19e

3c. Abschnitt: Lokale Elektrizitätsgemeinschaften

Art. 19e Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft

1Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann gebildet werden, wenn die Leistung der Erzeugungsanlagen, die in die Gemeinschaft eingebracht werden, mindestens 20 Prozent der Anschlussleistung aller an ihr teilnehmenden Endverbraucher beträgt.

2Erzeugungsanlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Anlagenleistung nicht berücksichtigt.

3Die Endverbraucher und die in die Gemeinschaft eingebrachten Erzeugungsanlagen und Speicher müssen sich im selben Netzgebiet befinden und dürfen nicht auf Spannungsebenen über 36 kV angeschlossen sein. Zudem dürfen diese Spannungsebenen für den Austausch der selbst erzeugten Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden.

4Endverbraucher dürfen pro Verbrauchsstätte nur an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaften teilnehmen. Erzeugungsanlagen und Speicher dürfen nur in eine Gemeinschaft eingebracht werden.

5Ist eine der Voraussetzung zur Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr erfüllt, so hat der Verteilnetzbetreiber die lokale Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr als solche zu behandeln.