Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
begrenzen. Dazu gehört beispielsweise das Freihalten von Hochwasserprofilen und Geschiebesammlern, das regelmässig gezielte und etappierte Zurückschneiden der Ufervegetation zur Erhaltung der Abflusskapazität oder die Stabilisierung der Sohle oder von Uferböschungen, wo dies nötig ist.
Buchstabe b nennt den zweiten Aspekt des Unterhaltes. Schutzbauten und -anlagen sind zu unterhalten. Beispielsweise sollen beschädigte Schutzbauten repariert werden. Diese Arbeiten haben das Ziel, die Lebensdauer der Schutzbauten und -anlagen zu verlängern und die Funktionalität zu gewährleisten.
Die ökologischen Anforderungen an den Unterhalt werden in Artikel 37 GSchG definiert und in Artikel 41cquaterGSchV präzisiert.
4.3 3. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Voraussetzungen
4.3.1 Art. 9 Voraussetzungen für Abgeltungen an Massnahmen der Kantone
Es müssen Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Bund Abgeltungen an Massnahmen gewähren kann. In Artikel 9 Wasserbaugesetz sind diese beschrieben. Die Wasserbauverordnung ergänzt diese Bestimmungen mit zwei weiteren Voraussetzungen.
Buchstabe a legt fest, dass die Massnahmen im «öffentlichen Interesse» sein müssen. «Öffentliches Interesse» umschreibt das Anliegen einer Gesellschaft nach Schutz vor Hochwasser sowie dessen gemeinsame Realisierung und unterscheidet sich von der privaten Eigenvorsorge. In Bezug auf die gemeinsame Übereinkunft nach Schutz vor Hochwasser gilt im Besonderen, dass die öffentliche Hand Massnahmen durchsetzen kann, um so die Gesamtwirkung – also die Risikosteuerung – aller getroffener Massnahmen zu gewährleisten. In Kombination mit dem Kriterium der integralen Planung (vgl. Art. 9 Abs. 1 WBG) trägt die öffentliche Hand somit dazu bei, die Risiken langfristig zu reduzieren und zu begrenzen.
Der «weitere Unterhalt» (Bst. b) bezieht sich auf technische, ingenieurbiologische und organisatorische Massnahmen und meint, dass die Massnahmen regelmässig überprüft und unterhalten werden. Dafür müssen die Zuständigkeit geklärt sein, die Bauten im Schutzbautenkataster erfasst werden und der Unterhalt geregelt sein. Die Voraussetzung gilt fallweise für die im Gesuch beschriebenen Massnahmen.
Die in Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen müssen in Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 WBG erfüllt sein, damit der Kanton die Abgeltungen erhält.
2. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Massnahmen
4.3.2 Art. 10 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen der Kantone
In diesem Artikel werden die Abgeltungen, die der Bund an Grundlagen und Massnahmen leistet, abgegrenzt.
Absatz 1 ergänzt Artikel 6 Wasserbaugesetz und führt auf, welche Grundlagen und Massnahmen abgeltungsberechtigt sind. Die Massnahmen sind in Artikel 5 bis 8 WBV umfassend beschrieben.
Buchstabe a: Die Erarbeitung von Grundlagen durch die Kantone orientiert sich an Artikel 4 WBV und umfasst u. a. die Erhebung der Gewässer, Ereignis- und Schutzbautenkataster, Gefahrenbeurteilungen sowie Ereignisdokumentationen und -analysen. Neu werden die Kantone verpflichtet, nebst den Gefahren auch Risiken periodisch zu erfassen und zu bewerten, indem sie kantonale Risikoübersichten und Gesamtplanungen erarbeiten.
Buchstabe b: Bei raumplanerischen Massnahmen unterstützt der Bund diejenigen erforderlichen Abklärungen zur Risikobegrenzung und -entwicklung, welche vor der raumplanerischen Umsetzung getätigt werden. Der Bund unterstützt – wie bis anhin – die Verlegung von Bauten und Anlagen. Nach dem