Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

4.1.3 Art. 3 Umgang mit Hochwassergefahren und Risiken

In dieser Bestimmung wird der kantonale Vollzugsauftrag aus Artikel 2 Wasserbaugesetz präzisiert. Dabei wird der Bezug zwischen dem Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Hochwassergefahren und dem IRM hergestellt.

Um das Ziel – ein tragbares Mass an Hochwasserrisiken – zu erreichen und es zu halten, sind Anstrengungen verschiedener Stellen in einem Kanton notwendig. Die Gefahren und Risiken müssen erhoben werden, um die Tragbarkeit der Risiken beurteilen zu können und den Handlungsbedarf zu bestimmen. Massnahmen zur Risikoreduktion und langfristigen Risikobegrenzung müssen auf diesen Grundlagen geplant und umgesetzt werden. Mit einem solchen risikobasierten Handeln kann der Schutz langfristig gewährt werden. Die nachfolgenden Beschreibungen führen diesen risikobasierten Umgang mit Hochwassergefahren weiter aus.

Grundlagen, die erforderlich sind, um Hochwasserrisiken zu erkennen, müssen verschiedene Aspekte und Themen enthalten (siehe auch Art. 4 WBV). Das Risiko setzt sich zusammen aus der Wahrscheinlichkeit, dass ein gefährliches Ereignis eintrifft, und dem möglichen Schaden. Das Schadensausmass ist abhängig von der Anzahl Personen und den Sachwerten, die dem Ereignis ausgesetzt sind (Exposition) sowie der Schadensempfindlichkeit der betroffenen Werte und Personen (Verletzlichkeit). Dabei können die gefährdeten Sachwerte unterschiedlicher Art sein, wie zum Beispiel Gebäude und Infrastrukturanlagen mit erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Als Grundlagen müssen somit Informationen zusammengetragen werden, die sich auf die Entstehung von Hochwasserereignissen, weitere Gefahren, die den Ereignisverlauf beeinflussen (z. B. Prozessverkettung oder kombinierte Ereignisse), die Wirkung von bestehenden Massnahmen und die bestehende Nutzung beziehen. Eine konkrete Übersicht über die zu erstellenden Grundlagen findet sich in Artikel 4 WBV. Nur auf dieser Basis kann der Handlungsbedarf zum Erreichen eines tragbaren Masses an Hochwasserrisiken erkannt, und die Verantwortlichkeiten zur Planung und Umsetzung von Massnahmen zugewiesen werden.

Das tragbare Mass an Risiken ist kein fixer Wert, sondern muss von den Schutzverantwortlichen und den Betroffenen ausgehandelt werden. Die Kantone gewährleisten mit einem verhältnismässigen Aufwand einen angemessenen Schutz vor Hochwassergefahren, indem sie geeignete raumplanerische, organisatorische, ingenieurbiologische und technische Massnahmen optimal kombinieren und Risiken auf diese Weise steuern (siehe auch Art. 5 bis 8 WBV). Auf Basis einer integralen Planung und einem risikobasierten Vorgehen reduzieren die umgesetzten Massnahmen bestehende Risiken und begrenzen das Entstehen neuer Risiken. Das Zusammenwirken der Massnahmen muss daher zum Zeitpunkt der Planung wie auch langfristig optimal sein. Allerdings gibt es keine absolute Sicherheit, deshalb muss das verbleibende Risiko getragen werden. Das bedeutet, dass die Betroffenen für die Schäden selbst aufkommen müssen und dass sie über die Gebäudeversicherungen solidarisch getragen werden.

Die Kantone beobachten und berücksichtigen im Rahmen ihres Vollzugsauftrages die sich verändernden Bedingungen, die durch den Klimawandel (vgl. für Anpassungsmassnahmen auch Art. 8 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 20229), das Siedlungswachstum und den Infrastrukturausbau entstehen.

Bei der Planung und Umsetzung von wasserbaulichen Massnahmen sind insbesondere die ökologischen Aspekte zu beachten, da Gewässer wichtige ökologische Räume und zentrale Elemente der Vernetzung sind. Die natürlichen Funktionen sind deshalb bei Eingriffen beizubehalten oder wiederherzustellen. Dabei ist auch die natürliche Gewässerdynamik soweit möglich zu fördern, die Landschaft aufzuwerten und die Vernetzung der Lebensräume zu ermöglichen.

9 BBl 2022 2403