Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

Die Bestimmung zu den raumplanerischen Massnahmen ist aus Artikel 21 Absatz 3 alt WBV übernommen, der Artikel trägt dort den Titel «Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer». Inhaltlich werden einzig die «Risiken in den Gefahrengebieten» ergänzt und auf den «Raumbedarf der Gewässer» verzichtet. Letzteres deshalb, weil dies in den Aufgabenbereich der Gewässerschutzgesetzgebung gehört. Die einzelnen Aspekte sind ausführlicher als vorher beschrieben.

Absatz 1 umschreibt die einzelnen raumplanerischen Massnahmen, die dazu beitragen, die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung zu berücksichtigen und die Nutzung auf die Gefahrensituation abzustimmen. Es gilt, neue untragbare Risiken zu vermeiden (Bst. a) und bestehende, untragbare Risiken zu reduzieren (Bst. b). Die Formulierung im Einleitungssatz von Absatz 1 lehnt sich an Artikel 21 Absatz 3 alt WBV an und ergänzt ihn um die in den Gefahrengebieten bestehenden und künftigen Risiken. Für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten in der Raumplanung bedeutet dies, dass neben der Gefahr auch das Schadenpotenzial berücksichtigt wird. Die massgebenden Raumplanungsinstrumente für Berücksichtigung der Risiken sind der kantonale Richtplan und der kommunale Nutzungsplan. Im Richtplan sind unter anderem Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren aufzuzeigen.12 Dazu gehört auch, dass Prinzipen und Verfahren ausgewiesen werden wie beispielsweise die Grundsätze der Raumplanung im Umgang mit Naturgefahren13, die Organisation, Koordination und Zuständigkeiten oder die Aufträge an die Gemeinden. Im Nutzungsplan erfolgt die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Gefahrengebiete, wie beispielsweise das Ausscheiden von Gefahrenzonen im Zonenplan und das Erlassen von Vorschriften für die Nutzung in Gefahrengebieten im Bau- und Zonenreglement. Die Vorschriften beinhalten den Grundsatz, dass nicht nur Risiken in stark gefährdeten Gebieten (rote und blaue Gefahrenbereiche in den heutigen Gefahrenkarten), sondern auch in Gebieten mit nur geringer oder Restgefährdung (gelbe und gelb-weisse Gefahrengebiete in den heutigen Gefahrenkarten) begrenzt und reduziert werden müssen. Zu den weiteren Raumplanungsinstrumenten, bei welchen die Risiken zu berücksichtigen sind, zählen Sachpläne, Leitbilder oder Sondernutzungspläne auf kantonaler, regionaler und kommunaler Stufe.

Die Buchstaben a und b konkretisieren das Vorgehen.

Buchstabe a: Die Raumplanungs- und Baubewilligungsbehörden achten bei Ein-, Auf- und Umzonungen sowie beim Erteilen von Baubewilligungen darauf, dass als Folge neuer oder intensiverer Nutzung die Risiken möglichst nicht zunehmen oder die Intensität der Nutzung wird soweit reduziert, dass die Risiken im Gefahrengebiet tragbar sind. So verlangen sie beispielsweise, dass keine oder nur bestimmte Nutzungen zugelassen werden und insbesondere, dass Bauten und Anlagen naturgefahrengerecht erstellt werden, sodass diese im Ereignisfall keinen Schaden nehmen. Eine Aufzonung bedeutet, dass die Nutzungsmöglichkeiten beispielsweise in einer Wohnzone erhöht oder erweitert werden. Auch hier ist sicher zu stellen, dass die betreffende Nutzung kein untragbares Risiko verursacht. Weitere Beispiele für Auflagen sind eine verstärkte Bauweise oder Objektschutz bei Umbauten.

Buchstabe b: Bestehende, untragbare Risiken in einem Gebiet können reduziert werden, indem Bauten und Anlagen verlegt oder das gefährdete Gebiet entsprechend umgezont wird. Das heisst, dass die Grundstücke im betreffenden Gebiet einer neuen Nutzungsbestimmung zugeordnet werden. Dies kann auch ohne Umsiedlung erfolgen, indem beispielsweise noch nicht überbaute Bauzonen in Gefahrengebieten ausgezont werden oder das Nutzungsmass reduziert wird.

Absatz 2 verlangt von den Kantonen, dass sie Freihalteräume identifizieren, hinsichtlich ihrer Eignung und Wirkung bewerten und raumplanerisch ausscheiden, um sie langfristig zu sichern. Solche Freihalteräume sind beispielsweise natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasserrückhalteflächen in der Landschaft. In Freihalteräumen haben Hochwasser Vorrang vor anderen Ansprüchen. Damit sind in diesen Gebieten alle konkurrierenden raumwirksamen Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit dem Hochwasserschutz nicht vereinbar sind. So ist beispielswiese bei Terrainveränderungen darauf zu achten, dass die Wirkung eines Freihalteraums nicht verändert wird. Weiter ist in diesen Freihalteräumen auf eine Siedlungsentwicklung zu verzichten, um so das Risiko nicht zu erhöhen. Die Kantone sind

12 Bundesamt für Raumplanung BRP (1997): Leitfaden für die Richtplanung.

13 ARE, BWG, BUWAL, 2005: Empfehlung: Raumplanung und Naturgefahren.