Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
Grundsatz, dass alle Massnahmenarten gleichwertig abgegolten werden, werden alle Kosten der Verlegung abgegolten. Diese umfassen insbesondere die Entschädigung für das bisherige Gebäude zum Neuwert, den Abbruch des Gebäudes und den Rückbau der Erschliessungen und des Terrains. Bei Aufgabe der Nutzung werden der Verkehrswert, der Abbruch und der Rückbau abgegolten. Bei Auszonungen von noch nicht bebauten Grundstücken beteiligt sich der Bund an den geschuldeten Entschädigungen zum Beispiel für bereits realisierte Erschliessungen. Bei Verlegungen werden am Ersatzstandort insbesondere die Kosten für Planung, Vermarkung, Landerwerb, etc. sowie der Verkehrswert einer neuen Parzelle an vergleichbarer Lage in der Region und von vergleichbarer Grösse abgegolten. Von dieser Abgeltung abgezogen werden insbesondere allfällige Versicherungsleistungen infolge Gebäudeschäden, der Wert des bisherigen Grundstückes und eine allfällige Restnutzung sowie die Mehrwertabschöpfung des Kantons resp. der Gemeinde bei Neueinzonungen.
Buchstabe c: Der Bund beteiligt sich bei den organisatorischen Massnahmen an örtlich festgelegte technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze. Die Notwendigkeit von technischen Vorkehrungen für Notfalleinsätze muss sich aus der Einsatzplanung ergeben. Allgemeines Material oder die Ausrüstung der Einsatzkräfte sind darin nicht enthalten. Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Erstellung der Einsatzplanungen. Bei Warneinrichtungen beteiligt sich der Bund an deren Aufbau und Unterhalt. In der Regel sind solche Warneinrichtungen Bestandteil eines Hochwasserschutzprojektes. Damit die Instrumente der Optimierung der Warnung und Alarmierung vor Naturgefahren in der Schweiz in Wert gesetzt werden können, unterstützt der Bund den Einbezug der lokalen Naturgefahrenberaterinnen und -berater in die Führungsstäbe (siehe auch Erläuterungen zu Art. 6). Damit lokale Naturgefahrenberaterinnen und -berater diese Aufgabe wahrnehmen können, werden sie von den Kantonen in Kursen ausgebildet. Der Bund entwickelt die Kursunterlagen auf Deutsch und Französisch und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Subventioniert werden die Ausbildungszeit der lokalen Naturgefahrenberaterinnen und -berater, die Anpassung der Kursunterlagen auf den lokalen Kontext und die Kosten für die Durchführung der Kurse. Organisieren die Kantone Kurse für Führungs- und Einsatzkräfte, so werden hier nur die Auslagen wie Raummieten oder Honorare der Referierenden unterstützt.
Buchstabe d entspricht der gesetzlichen Bestimmung (Art. 6, Abs. 3, Bst. d Wasserbaugesetz (WBG)). Der Unterhalt beinhaltet sowohl den periodischen wie auch den regelmässigen Unterhalt. Mit der Ergänzung «Rückbau» von Schutzbauten und -anlagen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Verbauungen zu entfernen oder gezielt aufzulassen. Allfällige Kosten werden abgegolten.
Buchstabe e: Abgeltungsberechtigt sind auch die Unterhaltstätigkeiten, welche neben dem Erhalt der Schutzbauten erforderlich sind. Dazu gehören, dass Uferböschungen mit Pflanzungen stabilisiert werden, damit sie nicht erodieren. Ufergehölz wird soweit zurückgeschnitten, dass es den erforderlichen Abfluss nicht behindert oder die Uferstabilisierung gewährleistet ist. Abflussprofile und Rückhalteräume wie Geschiebesammler werden bei Auflandungen geleert. Dieses Geschiebe wird soweit möglich ins Gewässer zurückgegeben.
Buchstabe f: Entschädigungsberechtigte Entlastungsräume sind Teil einer optimalen Massnahmenkombination und beruhen auf einer Vereinbarung mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Kommt es in diesen Gebieten zu Schäden durch ein Hochwasser, so beteiligt sich der Bund an den Entschädigungen für Ertragsausfälle (basierend auf einer Schadensschätzung) sowie an den Kosten für Räumungsarbeiten, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und am Ersatz von landwirtschaftlichen Kulturen.
Buchstabe g: Eine Vorabsenkung von Speicherseen als Teil des Hochwassermanagements kann bei Nichteintreten des prognostizierten Ereignisses zu Ertragsausfällen bei der Energieproduktion führen, wenn der Wasserstand durch das Ereignis nicht wieder ausgeglichen wird. Diese Ertragsausfälle werden abgegolten. Nebst Energie- und Wasserverlusten durch ereignisbasierter Vorabsenkung oder permanentem Mitnutzen von Stauseen, können auch weitere Ertragsausfälle an Erlösmärkten entstehen. So ist denkbar, dass die Möglichkeit der Stauseebetreibenden, Systemdienstleistungen anzubieten, eingeschränkt wird. Erlöseinbussen dieser Art werden entsprechend abgegolten.
Buchstabe h: Der Umgang mit Hochwassergefahren und Risiken erfordert eine Vielzahl von Grundlagen und Massnahmen. Entsprechen solche nicht den Abgeltungstatbeständen nach Buchstaben a bis g,