Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
4.2 2. Kapitel: Grundlagenbeschaffung und Massnahmen
4.2.1 Art. 4 Grundlagenbeschaffung durch die Kantone und Bezeichnung der Gefahrengebiete
Der Artikel beschreibt die Grundlagen, welche die Kantone für den risikobasierten Umgang mit Hochwassergefahren erarbeiten müssen. Er lehnt sich weitgehend an Artikel 27 der alt WBV an. In Absatz 1 werden die Reihenfolge der Tätigkeiten leicht umgestellt, die Begriffe angepasst und einzelne Aufgaben neu zugewiesen. So werden die Kantone neu verpflichtet, Risikoübersichten und Gesamtplanungen zu erarbeiten. Die in der alt WBV erwähnten Notfallplanungen (Bst. c) und Messstellen (Bst. f) werden als Elemente der organisatorischen Massnahmen (Art. 6 WBV) übernommen.
Buchstabe a verlangt, dass die Kantone den Zustand der Gewässer und ihre Veränderung erheben. Damit gemeint ist die regelmässige Erhebung des Zustands der oberirdischen Gewässer (Eintiefung, Ansammlung von Geschiebe, Veränderung des Schwemmholzpotenzials, Freihalten des Abflussprofils) einschliesslich der Vermessung der Gewässer.
Buchstabe b führt aus, dass Ereignisse zu dokumentieren und analysieren sind. Während die Aufgabe zur Dokumentation auch für Ereignisse ohne grössere Schäden gilt, ist es Sache der Kantone zu prüfen, welche Ereignisse ergänzend zur Dokumentation auch analysiert werden müssen.
Buchstabe c: Die Kantone haben den Auftrag, die Schutzbauten zu dokumentieren und zu beurteilen. Denn nur, wenn bekannt ist, welche Schutzbauten wo bestehen, kann periodisch ihr Zustand kontrolliert, der entsprechende Unterhalt und die Instandstellungsarbeiten geplant, priorisiert und ausgeführt werden.
Buchstabe d verpflichtet die Kantone, einen Ereigniskataster (im Geobasiskatalog unter dem Begriff Naturereigniskataster vermerkt) zu führen. Die Kenntnis der Prozessräume, Ursachen und Auswirkungen hilft, die Gefahren abzuschätzen. Der Bund stellt den Kantonen mit der WebGIS-Applikation und Datenbank StorMe ein Werkzeug zur Verfügung. Die Kantone legen ebenfalls einen Kataster über die Schutzbauten an.
Buchstabe e verpflichtet die Kantone, Hochwassergefahren und -risiken zu erfassen. Dabei sind verschieden Szenarien aber auch Prozesswechsel, Prozessverkettungen und kombinierte Ereignisse einzubeziehen. Gefahrenprozesse können sich verändern, so zum Beispiel durch Terrainveränderungen, umgesetzte Massnahmen oder veränderte hydrologische Bedingungen. Die Gefahren gilt es daher regelmässig auf ihre Aktualität zu prüfen.
Buchstabe f benennt ein Produkt aus den in Buchstaben e genannten Tätigkeiten. Der Begriff «Gefahrenbeurteilungen» ersetzt den bislang verwendeten Begriff «Gefahrenkarte». Die Gefahrenbeurteilung ist viel breiter zu verstehen und dient als Grundlage für verschiedene Anwendungen. Sie umfasst Szenarien, Intensitäten, Wahrscheinlichkeiten sowie die räumliche Ausdehnung der Gefahrenprozesse und deren technische Beschreibung. Für die Risikoübersichten werden die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung mit Angaben zur Nutzung verschnitten. Daraus entsteht eine Übersicht über die betroffenen Personen und Sachwerte im gefährdeten Gebiet (betroffene Schutzgüter). Das BAFU hat zusammen mit den Kantonen minimale Standards10 erarbeitet, um die Ergebnisse der kantonalen Risikoübersichten miteinander vergleichbar zu machen und eine schweizweite Risikoübersicht erstellen zu können. Die Risikoübersichten sind nach den Vorgaben des Bundes periodisch zu erstellen.
Buchstabe g führt das neue Instrument Gesamtplanungen ein. Dies ist eine strategische Planung der Kantone, welche anhand der bestehenden Grundlagen und Massnahmen sowie auf Basis des bestehenden Risikos und der Risikoentwicklung, den Handlungsbedarf bestimmt und die Handlungsoptionen aufzeigt, um die Risiken möglichst schnell zu begrenzen und wo notwendig zu reduzieren. Darauf aufbauend wird das strategische Vorgehen festgelegt und eine mittelfristige Planung erstellt. Übergeordnete Planungen sind z. B. eine Einzugsgebietsplanung oder ein Gewässerrichtplan, wie ihn der Kanton Bern für ein Massnahmenkonzept entlang des gesamten Gewässers kennt.
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