Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
4.4.4 Art. 27 Vollzugshilfen
Der Artikel entspricht Artikel 20 alt WBV unter dem früheren Titel «Richtlinien». Vollzugshilfen sind Publikationen des BAFU als Aufsichtsbehörde und richten sich an die kantonalen Vollzugsbehörden. Sie konkretisieren die bundesrechtlichen Vorgaben und sollen eine einheitliche Vollzugspraxis fördern.
Buchstaben a und b sind genereller formuliert und umfassen die Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Grundlagenbeschaffung. Es wird darauf verzichtet, einzelne Produkte zu nennen. Buchstabe c bezieht sich auf die Grundsätze und das Vorgehen der integralen Massnahmenplanung und Buchstabe d auf die finanziellen Aspekte zwischen Bund und Kanton.
4.4.5 Art. 28 Geoinformation
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 20a alt WBV.
4.5 5. Kapitel: Vollzug
1. Abschnitt: Vollzug durch den Bund
4.5.1 Art. 29 Grundlagenbeschaffung durch den Bund
Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 26 alt WBV an und übernimmt die Inhalte weitgehend. Die Grundlagen, die das BAFU erarbeitet, sind dem aktuellen Sprachgebrauch angepasst. Die Dienstleistungen im Bereich der Hydrologie werden neu statt in einem Buchstaben in Absatz 2 aufgeführt.
Die Flussvermessung wird in Buchstabe b aufgeführt. Im Gegensatz zum Auftrag an die Kantone, vermisst der Bund nur die Fliessgewässer von gesamtschweizerischem Interesse. Die übrigen Gewässer sind bei Bedarf durch die Kantone zu vermessen.
Neu ist Buchstabe f: Mit «Übersichten» ist in erster Linie die nationale Risikoübersicht gemeint, die aus den kantonalen Risikoübersichten und Informationen weiterer nationaler Risikoträger zusammengestellt wird. Es sind aber auch weitere Produkte denkbar, die sich beispielweise auf Grundlagen oder Massnahmen beziehen.
2. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone
4.5.2 Art. 30 Vollzug durch die Kantone
Der Artikel fasst bestehende Bestimmungen zusammen: Die Ausführungsregelung in Absatz 1 (Art. 25 alt WBV), die Überprüfung der Wirksamkeit in Absatz 2 (Art. 22 alt WBV) und den Unterhalt der Massnahmen in Absatz 3 (Art. 23 alt WBV). In Absatz 2 wird der Grundauftrag an die Kantone, das Erarbeiten der Grundlagen und das Ergreifen der Massnahmen, ergänzt.
4.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
4.6.1 Art. 31 Aufhebung des bisherigen Rechts
Dieser Artikel besagt, dass die Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 aufgehoben wird.
4.6.2 Art. 32 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
4.6.3 Art. 33 Fristen für die Grundlagenbeschaffung durch die Kantone
Die Kantone werden aufgefordert, ihre Risikoübersichten und Gesamtplanungen bis am 1. Dezember 2030 dem BAFU erstmals einzureichen.