Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

des Planungsprozesses zu betonen. Ebenfalls neu ist die Nennung der optimalen Massnahmenkombination und damit der Grundsatz, dass alle Massnahmenarten gleichwertig geprüft und so kombiniert werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken die Risiken effektiv und effizient reduzieren.

5.2.2 Art. 16 Grundlagen

In Absatz 1 sind die Grundlagen aufgeführt, die der Bund für den Schutz vor Naturereignissen erarbeitet. Diese Aufgaben ergänzen n die Bestimmung aus Artikel 37a WaV, in der die Erhebungen durch den Bund festgehalten sind. Absatz 1 nennt die Grundlagen, die das BAFU erarbeitet, die in Bezug auf die Umsetzung der vorliegenden Rechtsanpassung erforderlich sind. Absatz 1 entspricht der Auflistung in Artikel 29 WBV, wobei die Vermessung der Fliessgewässer und die Bereitstellung von hydrologischen Grundlagen im Rahmen der WaV entfallen.

Die Absätze 2 bis 4 umreissen die Aufgaben und Pflichten der Kantone. Die Aufgaben in Absatz 2, Buchstaben a bis d sind bereits in Artikel 15 Absatz 1 alt WaV enthalten, sind jedoch neu strukturiert und dem heutigen Sprachgebrauch angepasst. Buchstaben e zur Erarbeitung von Risikoübersichten und f zur Erarbeitung von Gesamtplanungen sind neu. Die Aufgaben werden unter Artikel 4 WBV erläutert.

5.2.3 Art. 17 Raumplanerische Massnahmen

Die Bestimmung zu den raumplanerischen Massnahmen basiert auf Artikel 15 Absatz 3 alt WaV und ist gleichlautend formuliert wie Artikel 5 WBV. Die in Absatz 2 genannten Freihalteräume sind insbesondere wichtig bei sich periodisch beschleunigenden Rutschgebieten, Felssturzgebieten oder im Auslaufgebiet von Lawinen.

5.2.4 Art. 17a Organisatorische Massnahmen

Dieser Artikel leitete sich aus Artikel 16 alt WaV ab und übernimmt die Formulierung aus Artikel 6 WBV. Einzig der Begriff «Hochwasser» wird durch «Naturereignisse» ersetzt (Bst. b). Die Formulierungen entsprechen dem Sprachgebrauch der heutigen Praxis.

5.2.5 Art. 17b Biologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume

Der Artikel lehnt sich stark an Artikel 17 alt WaV an. Die Reihenfolge und einzelne Begrifflichkeiten werden, zur Harmonisierung mit Artikel 7 WBV angepasst. Die baulichen Möglichkeiten, um vor Lawinen, Rutschungen, Sturzprozessen und Erosion zu schützen sind anderer Art als im Hochwasserschutz. Besonders auch die biologischen Massnahmen haben eine stärkere Bedeutung, indem der Schutzwald selber Schutz bietet.

Der Einleitungssatz in Absatz 1 nennt technische und biologische Massnahmen, um das Risiko zu reduzieren.

Buchstabe a übernimmt die Aufforstung und Jungwaldpflege aus der bestehenden WaV. Damit die Waldfunktion «Schutz» nach Artikel 2 Absatz 1 WaG gezielt erfüllt werden kann, müssen die Kantone nach diesem Buchstabe Schutzwälder ausscheiden. Die Vollzugsaufgabe wird heute bereits erbracht und entspricht der heutigen Praxis nach Methode SilvaProtect16.

Buchstabe b zu den waldbaulichen Massnahmen entspricht Buchstabe a (Art. 17, Abs. 1 alt WaV).

Buchstabe c ist gleichbleibend (Art. 17. Abs. 1 alt WaV). Die Formulierung wird vereinfacht und das «ausnahmsweise» gestrichen.

Buchstabe d betreffend Steinschlag- und Felssturzverbauungen entspricht Buchstabe e (Art. 17, Abs. 1 alt WaV). Auch hier wird das «ausnahmsweise» gestrichen.

16 Losey, S. und Wehrli, A. 2013: Schutzwald in der Schweiz. Vom Projekt SilvaProtect-CH zum harmonisierten Schutzwald. p.

29 und Anhänge. Bundesamt für Umwelt, Bern.