Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
sind für die Umsetzung des integralen Risikomanagements aber erforderlich und haben eine optimale Wirkung, können sie gemäss Buchstabe h abgegolten werden.
In Absatz 2 sind zur Abgrenzung der Abgeltungen diejenigen Massnahmen aufgeführt, an die der Bund keine Abgeltungen gewährt.
Buchstabe a und b entsprechen dem geltenden Recht (Art. 2 Abs. 5, Bst. a und b alt WBV).
Buchstabe c weist darauf hin, dass die eigentlichen «Massnahmen der Raumplanung» (2. Titel des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)) nicht abgegolten werden. Damit sind die Verfahren wie Änderung der Richt- und Nutzungsplanung gemeint, bei denen z. B. die Gefahren- und Risikogrundlagen in die Raumplanungsinstrumente übertragen, vernehmlasst und genehmigt werden (siehe auch Ausführungen zu Art. 5 WBV).
Buchstabe d: Bei Warneinrichtungen wird der Aufbau und Unterhalt finanziert, nicht aber der Betrieb. Die Aufwendungen der Führungs- und Einsatzkräfte, die zu ihrem Auftrag für den Bevölkerungsschutz gehören, werden nicht mitfinanziert. Das ist beispielsweise die allgemeine Ausrüstung der Feuerwehr.
Buchstabe e: Im Siedlungsgebiet ergreift die Siedlungsentwässerung Massnahmen, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzubehalten oder an Ort versickern zu lassen. Die Grundsätze sind in einer Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA)14 festgehalten. Diese Massnahmen tragen ebenfalls dazu bei, die Schäden durch den Oberflächenabfluss zu vermindern, werden aber nicht durch den Hochwasserschutzkredit finanziert. Massnahmen, die über die Aufgaben der Siedlungsentwässerung hinausgehen und dem Hochwasserschutz dienen, können anteilmässig subventioniert werden.
Buchstabe f: Nicht abgegolten wird die Erarbeitung von kantonalen Arbeitshilfen, Richt- und Leitlinien, da sich diese Instrumente primär an der kantonalen Rechtsgrundlage orientieren.
4.3.3 Art. 11 Anrechenbare Kosten
Die Bestimmung entspricht Artikel 2a alt WBV. In Bezug auf Artikel 14 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) werden die anrechenbaren Kosten im Hochwasserschutz ausgeführt.
Absatz 1 zeigt die grundsätzliche Beziehung der anrechenbaren Kosten mit der beitragsberechtigen Aufgabe nach Artikel 10 auf. So müssen die anrechenbaren Kosten tatsächlich entstanden und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung erforderlich sein.
In Absatz 2 werden die Kosten in Buchstaben aufgeführt. Anstelle von «Projektierung» nennt Buchstabe a die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung. Damit sind die Honorare gemeint. Buchstabe b beschreibt die konkrete Realisierung von Massnahmen. Bei ingenieurbiologischen und technischen Massnahmen sind dies in erster Linie bauliche Arbeiten («Ausführung»), bei organisatorischen Massnahmen sind es beispielsweise die Kosten, die anfallen, wenn Warneinrichtungen eingeführt werden («Umsetzung»). Die Umsetzung von Erkenntnissen zu Hochwasserrisiken in die Raumplanung ist hier nicht enthalten (siehe Art. 10, Abs. 2, Bst. c WBV). In Buchstabe c wird die «formelle und materielle Enteignung» ergänzt, was geltendem Recht und Praxis entspricht.
Absatz 3 nennt die nicht anrechenbaren Kosten ebenfalls nicht abschliessend in Buchstaben. In Buchstaben a sind die anfallenden kantonalen und kommunalen Gebühren gemeint. «Steuern» werden nicht mehr aufgeführt, da bei Wasserbauprojekten keine spezifischen Steuern anfallen, die der Bund ausschliessen müsste. Buchstaben b und c präzisieren die bisherige Formulierung. Buchstabe b nennt die Schadenverursacher: Wenn diese Massnahmen realisiert haben, welche den Hochwasserschutz gefährden, und wenn ein Rückbau der Massnahme nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sollen sich die Schadenverursacher an den Kosten beteiligen, um den Schutz wiederherzustellen. Erhebliche Mehrwerte nach Buchstaben c können entstehen, wenn beispielsweise im Rahmen einer Hochwasserschutzmassnahme Werkmängel behoben werden, Projektsynergien oder Wertsteigerungen entstehen.
14 VSA, 2019: VSA-Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter.