Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
Buchstabe d wird so geändert, dass er nicht nur für bauliche, sondern für alle Massnahmen gilt.
Der Buchstabe f wird neu auf Verordnungsstufe eingeführt, dass die Kantone die kantonalen Stellungnahmen (z. B. der Fachstellen für Natur und Landschaft) dem BAFU einreichen müssen. Das entspricht dem aktuellen Vollzug.
In Buchstabe g wird festgehalten, dass das Projekt in Rechtskraft erwachsen und der Finanzbeschluss der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorliegen muss.
Die Angaben zur Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung (Art. 17, Abs. 1, Bst. f alt WBV) werden nicht mehr aufgeführt.
6. Abschnitt: Verfahren bei Finanzhilfen
4.3.5 Artikel 22 und 23
Weil im Wasserbaugesetz der Finanzhilfetatbestand für die Weiterbildung sowie für Forschungs- und Informationsprojekte (Art. 7) eingeführt wurde, wird in der Verordnung das dazugehörige Verfahren ergänzt. Die Formulierungen richten sich nach dem SuG und der Weisung zu Finanzhilfen15.
In Artikel 22 werden die Angaben beschrieben, die ein Gesuch enthalten muss. Artikel 23 beschreibt, wie das BAFU die Höhe der Finanzhilfe festlegt (Abs. 2). Es ist auch frei zu bestimmen, ob die Finanzhilfe nach Aufwand oder pauschal (Abs. 3) ausbezahlt wird, und ob das BAFU eine Verfügung erlässt oder einen Vertrag abschliesst (Abs. 4).
4.4 4. Kapitel: Aufsicht des Bundes
Die Artikel 24 bis 29 in diesem Kapitel entsprechen den Artikeln 16 bis 18a alt WBV. Sie sind geringfügig inhaltlich und sprachlich angepasst.
4.4.1 Art. 24 Stellungnahmen zu Massnahmen des Hochwasserschutzes
In Absatz 1 wird das Adjektiv «baulich» gestrichen, damit deutlich wird, dass die Kantone für alle Arten von Massnahmen eine Stellungnahme einreichen müssen. Weiterhin gilt, dass Projekte ohne besonderen Aufwand in Eigenverantwortung durch die Kantone geplant und umgesetzt werden.
In Absatz 2, Buchstabe b wird der Begriff «Hochwasserschutz» durch «Hochwassersicherheit» ersetzt, um den Risikogedanken zu verdeutlichen.
4.4.2 Art. 25 Unterlagen
Für die erforderlichen Gesuchsunterlagen für eine Stellungnahme wird in Artikel 25 auf Artikel 18 verwiesen. Projekte, die zur Stellungnahme eingereicht werden, können auf Grund des Erarbeitungsstandes die Projektgenehmigung sowie den Finanzbeschluss meist nicht vorlegen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst.g). Diese sind daher ausgenommen. Die restlichen Gesuchsunterlagen sind stufengerecht einzureichen.
4.4.3 Art. 26 Stellungnahmen zu anderen Massnahmen
Der Begriff «Hochwasserrisiko» wird ergänzt. Damit wird hervorgehoben, dass Massnahmen, die zu wesentlichen Änderungen des Risikos führen, einer Stellungnahme des BAFU bedürfen. Denkbar sind Stellungnahmen zu Projekten, die die Nutzung (in gefährdeten Gebieten) verändern oder eine Grundlage diesbezüglich sind, wie z. B. Richt- und Sachpläne oder Plangenehmigungsverfahren.
15 Bundesamt für Umwelt (BAFU): Weisung über das Finanzhilfeverfahren des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 22. Januar 2019. 11 S.