Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

4.2.4 Art. 7 Ingenieurbiologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume

Der Artikel wird neu eingeführt, um die ingenieurbiologischen und technischen Massnahmen in ähnlicher Ausführlichkeit wie die anderen Massnahmen zu beschreiben. Inhaltlich bildet der Artikel jedoch die gängige Praxis ab. Als neue Aufgabe wird formuliert, dass die bestehenden Bauwerke auf ihre Systemsicherheit zu prüfen sind.

Absatz 1 beschreibt die Wirkung und Funktion von technischen Massnahmen. Schutzbauten und -anlagen sollen in dafür geeigneten Flächen das Hochwasser möglichst zurückhalten. Wo nötig werden Hochwasser durch Siedlungsgebiete durchgeleitet oder in dafür vorgesehene Räume umgeleitet. Bestehende Geländeaufschüttungen, Terrainveränderungen, permanente Freihaltung in Stauseen oder abgesenkte Strassen können für diesen Zweck ebenfalls eingesetzt werden. Technische Massnahmen sind so zu bauen und zu unterhalten, dass sie über eine möglichst lange Zeit funktionstüchtig sind.

Absatz 2 beschreibt einen wichtigen Aspekt, der bei der Planung und beim Bau von technischen Massnahmen beachtet werden soll: das robuste Bauen. Die Bauwerke werden auf ein bestimmtes Ereignis (Wahrscheinlichkeit und Intensität des Gefahrenprozesses) ausgelegt und verhalten sich dann robust, wenn das Überlasten der Schutzbaute nicht zu unkontrolliertem Versagen mit sprunghaft ansteigenden Schäden führt und die vorgesehene Wirkung auch bei einer Überlastung erhalten bleibt. Kann ein robustes Verhalten nicht erreicht werden, sind allenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen und die verbleibenden Risiken sind zu tragen. Zudem verpflichtet Absatz 2 die Kantone dazu, bestehende Schutzbauten und -anlagen daraufhin zu prüfen, wie sie bei einer extremen Belastung (Überlastung) reagieren. Dabei sind verschieden Szenarien, Prozesswechsel, Prozessverkettungen und kombinierte Ereignisse einzubeziehen. Weiter müssen die Kantone die Systemsicherheit untersuchen, das heisst prüfen, wo die Wirkungsgrenze des Schutzkonzeptes – also der Kombination verschiedener Massnahmen – liegt. Auf Basis der Über-prüfung und Bewertung der Bauwerke und ihrer Funktionstüchtigkeit wird der Handlungsbedarf bestimmt und die not-wendigen Anpassungen für ein robustes Verhalten sind vorzunehmen.

Absatz 3: Technische Massnahmen müssen möglichst naturnah gestaltet werden. Dabei sind soweit möglich natürliche Baustoffe einzusetzen und die Schutzwirkung der Vegetation durch optimale Auswahl und Anordnung wie lebende Buhnen, Erosionsschutz durch Weiden etc. zu verwenden. Dies trägt dazu bei, dass die natürlichen Funktionen erhalten oder wiederhergestellt und damit die Bauwerke gut in die Landschaft eingefügt werden.

Absatz 4 verlangt von den Kantonen, dass sie entschädigungsberechtigte Entlastungsräume festlegen. Entschädigungsberechtigte Entlastungsräume sind Räume, in die Hochwasser im Zusammenhang mit technischen Massnahmen bewusst ein- und durchgeleitet werden. Voraussetzung für entschädigungsberechtigte Entlastungsräume ist somit, dass Entlastungsräume mit dem Zweck, andere Gebiete zu schützen, häufiger oder intensiver belastet und im Rahmen eines Projektes realisiert werden. Der Bund subventioniert den finanziellen Ausgleich der in diesen Räumen auftretenden Schäden (Art. 6 Abs. 3 Bst. e Wasserbaugesetz in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Bst. f WBV). In raumplanerischer Hinsicht sind Entlastungsräume als Freihalteräume gemäss Artikel 5 Absatz 2 auszuscheiden.

4.2.5 Art. 8 Gewässerunterhalt

Der Gewässerunterhalt ist eine wichtige Massnahme, um den bestehenden Hochwasserschutz zu gewährleisten. Die Bestimmung ist aus Artikel 23 alt WBV übernommen und etwas präzisier formuliert.

Mit dem Auftrag, Schutzbauten und -anlagen angemessen zu unterhalten, sind durch die Kantone auch die Zuständigkeiten und Pflichten im Unterhalt zu bestimmen. Dies ist ein wichtiges Element im Schutzbautenmanagement, welches auf Informationen des Schutzbautenkatasters (siehe Art. 4, Abs. 1, Bst. c und d WBV) und dem Bewerten der Bauwerke auf ihre Funktionstüchtigkeit (Art. 7, Abs. 2 WBV) basiert.

Buchstabe a bezeichnet Eingriffe des Gewässerunterhalts, die regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderlich sind, um die Abflusskapazität zu erhalten und die Gewässerdynamik nötigenfalls zu