Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Wasserbauverordnung

4.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

4.1.1 Art. 1 Geltungsbereich

Schutzmassnahmen sind gemäss Artikel 1 Wasserbaugesetz dort angezeigt, wo Menschen sowie Siedlungen, Gebäude und Infrastrukturen gefährdet sind (Schutzobjekte). Artikel 1 WBV präzisiert, vor welchen Gefahren der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten gewährleistet werden soll.

Während in Artikel 1 Wasserbaugesetz einzelne Gefahrenprozesse beispielhaft erwähnt sind, werden sie in der Verordnung vollständig aufgezählt. Unter Hochwasser wird ein Wasserstand verstanden, der deutlich über dem langjährigen Mittelwert liegt. Hochwasser stellen eine Gefahr dar, wenn sie ausufern und so Schäden für Mensch, Umwelt und/oder Sachgüter entstehen können. Überschwemmungen können auch durch Niederschlag entstehen, der nicht versickern kann und über das offene Gelände abfliesst (Oberflächenabfluss), durch aufstossendes Grundwasser oder durch über das Seeufer auslaufende Wellen (Bst. a). Die auslaufenden Wellen umfassen insbesondere Windwellen und dynamische Wellen. Letztere werden auch Tsunamis genannt, welche meist durch Massenbewegungen ins Gewässer oder unter Wasser ausgelöst werden. Eine weitere Gefahr sind Murgänge (Bst. b), ein langsam bis schnell fliessendes Gemisch aus Wasser und einem hohen Feststoffanteil in steilen Bächen. Weitere Gefahren sind Erosionen im Ufer- und Sohlbereich von Gewässern oder im Bereich von Bauten (Brückenpfeiler, Widerlager) sowie die Ablagerung von Feststoffen innerhalb und ausserhalb des Gewässers (Bst. c) und von Schwemmgut wie z. B. weggerissene Baumstämme (Bst. d).

Die Hochwassergefahren umfassen damit alle Gefahren, welche durch Überschwemmungen, Erosion, Ablagerungen und Schwemmgut bei Seen, Flüssen, Bächen, Oberflächenabfluss, Grundwasseraufstoss sowie Wind- und Impulswellen auftreten.

4.1.2 Art. 2 Begriffe

Artikel 2 definiert die wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe.

In Artikel 3 Absatz 3 Wasserbaugesetz wird verlangt, dass Massnahmen «risikobasiert und integral zu planen» seien. Buchstaben a und b definieren diese Begriffe.

Buchstabe a definiert die «integrale Planung». Ein wichtiger Aspekt ist, dass die betroffenen Kreise in den Planungsprozess einbezogen werden. Dazu gehören die für den langfristigen Schutz Verantwortlichen, aber auch diejenigen, die durch das Risiko oder eine Schutzmassnahme betroffen sind oder für Schäden aufkommen müssen. Da Massnahmen des Hochwasserschutzes raumwirksame Tätigkeiten sind, müssen sie mit anderen betroffenen Interessen abgewogen werden. Wie es Artikel 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) verlangt, werden die Interessen der Betroffenen ermittelt, beurteilt und möglichst umfassend berücksichtigt. Raumplanerische, organisatorische, ingenieurbiologische und technische Massnahmen, die Risiken begrenzen und reduzieren, werden gleichwertig geprüft und optimal kombiniert. Die ökologischen Anforderungen an technische Massnahmen leiten sich u.a. aus dem GschG und dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ab. Die Sozialverträglichkeit umfasst den Schutz vor Hochwasser, gesellschaftliche Bedürfnisse und Nutzungen (wie

z. B. Naherholung an Gewässern) und den Einbezug der Bevölkerung in den Planungsprozess.

In Buchstabe b wird das «risikobasierte Vorgehen» definiert. Damit wird beschrieben, dass das Risiko der Ausgangspunkt für die Planung von Massnahmen ist. Das heisst, es wird der aktuelle Risikozustand ermittelt und die Risikoentwicklung abgeschätzt. Das Risiko wird durch den Einfluss des Klimawandel auf die Naturgefahren sowie das Siedlungswachstum und den Infrastrukturausbau beeinflusst. Die Risiken werden bewertet, d.h. es wird beurteilt, welche Risiken tragbar oder nicht tragbar sind. Daraus wird der Handlungsbedarf bestimmt, die Prioritäten festgelegt und die entsprechenden Massnahmen geplant und realisiert.