Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Neuregelungen im Gesetz

Die Anpassung des Wasserbaugesetzes nimmt die Grundsätze des IRM auf. So werden die Begriffe «Risiko» sowie «risikobasiert und integral planen» eingeführt. Daraus ergibt sich, dass die notwendigen Grundlagen bereitzustellen sind und Massnahmen aller Art optimal kombiniert werden müssen, um Risiken wirkungsvoll zu begrenzen und zu reduzieren. Die gesetzlichen Bestimmungen beseitigen zudem Fehlanreize und ermöglichen es dem Bund, die Massnahmen gleichwertig abzugelten, die für die optimale Massnahmenkombination erforderlich sind. So werden beispielsweise Massnahmen wie Abklärungen zur Berücksichtigung der Risiken in der Raumplanung oder die Mitnutzung von Speicherseen abgegolten. Ebenso wird nicht nur der periodische, sondern auch der regelmässige Gewässerunterhalt als Beitrag zum Hochwasserschutz finanziell unterstützt. Der Umfang der Bundessubventionen wird neu im Gesetz festgehalten. Ergänzt wird die Möglichkeit von Finanzhilfen für schweizweite Vorhaben. Die Finanzhilfen werden in der Zusammenarbeit mit den weiteren verantwortlichen Akteuren eingesetzt, um das integrale Risikomanagement wirkungsvoll umzusetzen. Im Waldgesetz ist der Schutz vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geregelt; hier werden die Grundsätze des IRM ebenfalls aufgenommen. Das Gewässerschutzgesetz wird um eine Definition des Gewässerunterhaltes ergänzt und der Unterhalt wird als Eingriff ins Gewässer explizit festgehalten. Die ökologischen Anforderungen an Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte werden nur noch im GSchG aufgeführt. Die Subventionssätze bleiben unverändert. Sie werden aber neu einheitlich auf Gesetzesstufe festgelegt. An der bestehenden, bewährten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird festgehalten.

2.1.2 Regelungen und Präzisierungen in der Verordnung

Die Anpassung der Wasserbauverordnung wird als Totalrevision umgesetzt, weil die meisten Artikel angepasst und diverse Artikel ergänzt werden; womit eine neue Systematik und Nummerierung angezeigt ist.

Die Bestimmungen sind folgendermassen strukturiert: Nach einer Beschreibung der Gefahrenprozesse (Geltungsbereich, Art. 1) und Begriffsdefinitionen (Art. 2) folgen die Aufgaben der Kantone (Kapitel 2). Danach folgen die Voraussetzungen sowie der Umfang der Abgeltungen und die Bestimmungen zu den Verfahren (Kapitel 3). Anschliessend wird die Aufsicht des Bundes (Kapitel 4) und der Vollzug (Kapitel

5) beschrieben.

Der einzige neue Auftrag an die Kantone ist, als Grundlage für das integrale Risikomanagement Risikoübersichten sowie strategische Gesamtplanungen zu erstellen. Die Risikoübersichten und Gesamtplanungen sind bis zum 1. Dezember 2030 dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) erstmals einzureichen. Die bereits bestehende Pflicht, Gefahren- und Risikogrundlagen zu erstellen, wird somit ergänzt und in Wert gesetzt.

Neben dieser Neuregelung konkretisiert die Wasserbauverordnung die gesetzlichen Bestimmungen. Demnach muss der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten (Umgang mit Hochwassergefahr) risikobasiert erfolgen. Damit verbunden ist der Auftrag an die Kantone, das Hochwasserrisiko auf ein tragbares Mass zu reduzieren und zu begrenzen. Die Vollzugsaufträge werden in der Verordnung einzeln ausgeführt, die finanziellen Leistungen des Bundes an die Aufgaben abgegrenzt und zentrale Begriffe definiert.

Die raumplanerischen, organisatorischen, ingenieurbiologischen und technischen Massnahmen sind bereits im Wasserbaugesetz genannt. In der Verordnung werden sie detaillierter ausgeführt. Das gilt auch für den Gewässerunterhalt. Weiter wird der Vollzugsauftrag präzisiert, dass Risiken in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei den übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, und dass Freihalteräume festzulegen sind. Die Vorschriften zur Nutzung in den Gefahrengebieten erstrecken sich neu auf alle gefährdeten Gebiete, also auch auf Gebiete mit geringer oder einer Restgefähr-