Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

5 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

5.1 Gewässerschutzverordnung

Um Artikel 37 GSchG zu konkretisieren, werden zwei neue Artikel eingeführt: Artikel 41cterzur Beibehaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und Artikel 41cquaterzur Gestaltung und Unterhalt der oberirdischen Gewässer und des Gewässerraums. Beide beinhalten die Beibehaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Funktionen. Unter den natürlichen Funktionen versteht man die im Raum und über die Zeit wirksamen abiotischen und biotischen Faktoren, die die vollständige Funktionsfähigkeit eines Fliessgewässers gewährleisten. Sie umfassen alle im Fliessgewässer und im Uferbereich natürlich ablaufenden Prozesse, die Ausbildung und Dynamik von standorttypischen Strukturen und deren Besiedlung durch gewässertypische Organismen.

Die Vorlage der Gewässerschutzverordnung präzisiert das bestehende Gesetz. Somit ergeben sich daraus keine zusätzlichen Anforderungen an die Umsetzung von Projekten sowie keine zusätzlichen Auswirkungen für landwirtschaftliche Betriebe.

5.1.1 Art. 41cter Beibehaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs

Der Artikel 41cterkonkretisiert die ökologischen Anforderungen an Eingriffe in oberirdische Gewässer gemäss dem angepassten Artikel 37 GSchG. Er präzisiert, was unter dem «natürlichen Verlauf» in Absatz 2 (Art. 37 GSchG) zu verstehen ist. Diese Präzisierung ist erforderlich, da der Begriff bisher nicht ausreichend definiert war.

Der natürliche Verlauf eines Fliessgewässers kann durch seine Lage im Talquerschnitt, sein Längsgefälle, seine Gerinneform, seine Gerinnesohlenbreite und -variabilität sowie seine morphologischen Strukturen und ihre Variabilität sowie seine dynamischen Prozesse charakterisiert werden. Diese Eigenschaften sollen bei Eingriffen möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Massgebende Kriterien hierfür sind insbesondere die Platzverhältnisse auf Grund von baulichen Gegebenheiten und die Möglichkeit, dies mit verhältnismässigen Mitteln zu erreichen. Neben der naturnahen Gestaltung ist auch dem Landschaftsbild Rechnung zu tragen.

5.1.2 Art. 41cquater Gestaltung und Unterhalt der Gewässer und des Gewässerraums

Der Artikel konkretisiert die Gestaltung und den Unterhalt gemäss dem angepassten Artikel 37 Absatz 3 GSchG. Dass auch der Unterhalt diesen ökologischen Anforderungen genügen muss, wurde mit der Änderung des GSchG ausgeführt.

Absatz 1: Die oberirdischen Gewässer und der Gewässerraum sollen Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen. Wie dieser Lebensraum aussieht und welche Funktionen er erfüllt, ist gewässerspezifisch (u.a. abhängig vom natürlichen Verlauf und der biogeografischen Region). Deshalb sollen ausdrücklich standorttypische Lebensräume durch die Gestaltung und den Unterhalt gefördert werden. Standorttypische Lebensräume sind zum einen gekennzeichnet durch Pflanzengesellschaften, welche sich aus standorttypischen Arten zusammensetzen. Diese Vegetation entwickelt sich natürlich und verjüngt sich selbst (Bst. a). Auch wenn insbesondere Gehölze ökologisch sehr wertvoll sind (siehe auch Abs. 2), muss das Gewässer nicht durchgehend bestockt sein. Viele national prioritäre Arten profitieren von lückig bestockten, vielfältig und mosaikartig gestalteten Uferbereichen. Zum Zweck spezifischer ökologischer Zielsetzungen oder der Naherholung können im Rahmen des Unterhalts auch ökologisch wertvolle offene Flächen geschaffen resp. erhalten werden.

Weiter sind standorttypische Lebensräume durch charakteristische dynamische Prozesse und Strukturen gekennzeichnet (Bst. b und c). Die dynamischen Prozesse umfassen zum Beispiel die Erosion und Ablagerung von Geschiebe, die Abfluss- und Überflutungsdynamik mit Hoch- und Niedrigwasser. Die Längs-, Quer- und Tiefenvernetzung gewährleisten wichtige ökologische Prozesse im und am Gewässer. Die Strukturen eines Gewässers sind jene Elemente, welche die natürliche Formenvielfalt der Sohle und des Uferbereichs bestimmen. Dazu gehören zum Beispiel tiefe Bereiche im Gewässer (Kolke) und