Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
verpflichtet, Freihalteräume in der Richt- und Nutzungsplanung auszuscheiden und sie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
4.2.3 Art. 6 Organisatorische Massnahmen
Organisatorischen Massnahmen sind vorbereitete Tätigkeiten, die kurz vor und während eines Ereignisses ausgeführt werden, um Menschenleben zu retten und das Schadensausmass zu begrenzen (Abs. 1). Die Vorbereitung und Bewältigung von Ereignissen liegen im öffentlichen Bereich in der Zuständigkeit des Bevölkerungsschutzes.
In den Buchstaben a bis d werden die einzelnen Massnahmen aufgezählt. In der alt WBV sind lediglich die Frühwarndienste (Art. 24) und unter Grundlagenbeschaffung (Art. 27) die «Notfallplanungen» (Bst.
c) und die «Messstellen» (Bst. f) aufgeführt. Diese Elemente werden mit neuen Begrifflichkeiten weitergeführt und um weitere Tätigkeiten ergänzt. Als weitere Massnahme organisatorischer Art wird die Rückhaltemöglichkeit von Speicherseen in Absatz 2 ergänzt.
Buchstabe a: Einsätze sind nur dann erfolgreich, wenn sie vorsorglich geplant, vorbereitet und eingeübt sind. Einsatzpläne (vormals als Notfallplanungen bezeichnet) sind wichtige Hilfsmittel, denn sie bezeichnen die Tätigkeiten der Führungsorgane und Einsatzkräfte vor und während eines Ereignisses. Dazu gehören die Beobachtung, Information, Warnung, Alarmierung, Sperrungen von Strassen, der Aufbau mobiler Schutzmassnahmen oder die Evakuierung von Gebäuden und Gebieten und die Betreuung von betroffenen Personen. Die kantonalen Fachstellen erarbeiten gemeinsam mit den Partnern des Bevölkerungsschutzes die Einsatzpläne.
Buchstabe b: Die Kantone sorgen dafür, dass die zivilen Einsatz- und Führungsorganisationen über das notwendige Naturgefahrenwissen verfügen, um sich auf Hochwasserereignisse vorzubereiten und sie zu bewältigen. Dazu bilden sie lokalen Naturgefahrenberaterinnen und -berater aus und integrieren sie in ihre Führungsorganisationen. Die lokalen Naturgefahrenberaterinnen und -berater kennen die zur Verfügung stehenden Informationen wie die Gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN). Sie können diese Informationen dank guter Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten mit eigenen Beobachtungen ergänzen und im lokalen Kontext beurteilen. Damit tragen sie dazu bei, dass Vorhersagen und Warnungen die Führungs- und Einsatzkräfte rechtzeitig erreichen, von ihnen verstanden und in die Entscheidungen eingebunden werden.
Buchstabe c ist aus Artikel 24 alt WBV übernommen. Die «Frühwarndienste» werden durch den Begriff «Warneinrichtungen» ersetzt, um kohärent mit der Terminologie des Wasserbaugesetzes zu sein. Gemeint sind Mess- und Frühwarnsysteme. Dazu gehören auch die für den Hochwasserschutz erforderlichen Messstellen (Art. 27, Bst. f alt WBV).
Buchstabe d nennt technische Vorkehrungen wie Abdämmungen mit mobilen Dammbalken oder Anhebevorrichtungen bei Brücken, die für die Ereignisbewältigung eingesetzt werden. Die technischen Vorkehrungen werden zur Unterstützung der Einsatzkräfte erstellt, damit diese mit ihren begrenzten Mitteln die Schäden risikobasiert begrenzen können.
In Absatz 2 wird eine weitere Massnahme organisatorischer Art genannt, die dazu beiträgt, die Hochwassergefahr im unterhalb von Speicherseen liegenden Gebiet zu vermindern. Indem der Speichersee permanent oder vor einem spezifischen Ereignis vorabgesenkt wird, kann dieses Speichervolumen genutzt werden, um die Abflussspitze zu reduzieren. Die Analyse des Hochwasserereignisses vom August 2005 zeigt den Nutzen dieses Vorgehens für den Hochwasserschutz. Die Mitnutzung eines Speichersees kann in einzelnen Fällen eine kostengünstige Massnahme darstellen. Eine Vorabsenkung kann bei Nichteintreten des prognostizierten Ereignisses aber auch zu Ertragsausfällen bei der Energieproduktion führen. Diese werden gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g WBV subventioniert. Betrachtet man die Auswirkungen einer solchen Nutzung auf die Wasserkraftproduktion über eine längere Zeitperiode, werden sie jedoch als gering eingeschätzt. Auch die hier beschriebene Bewirtschaftung der Speicherseen ist in eine optimale Massnahmenkombination einzubetten. Die Sicherheit der Stauanlagen gemäss den Anforderungen der Stauanlagengesetzgebung darf dabei nicht beeinträchtigt werden.