Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
Absatz 2 verlangt von den Kantonen, dass sie Gefahrengebiete bezeichnen. Diese Bestimmung ist von Artikel 21 Absatz 1, alt WBV übernommen. Gefahrengebiete sind Gebiete in denen sich gefährliche Prozesse, wie beispielsweise Überschwemmungen, ereignen können. Die Gefahrengebiete werden auf Basis der Gefahrenbeurteilung räumlich festgelegt («bezeichnet»).
Gemäss Absatz 3 berücksichtigen die Kantone bei der Grundlagenbeschaffung die Vollzugshilfen des Bundes. Diese umfassen insbesondere das Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich und weitere spezifische Vollzugshilfen zu einzelnen Grundlagen. Berücksichtigen die kantonalen Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen und die entsprechenden Subventionen erhalten; andere Lösungen sind auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
Die Kantone stellen die Grundlagen allen Interessierten zur Verfügung und sie tun dies unentgeltlich (Absatz 4). Bereits heute machen eine Mehrheit der Kantone ihre Grundlagen und insbesondere die Geodaten, öffentlich und kostenfrei zugänglich. Das steht im Einklang mit der «Open Government Data»-Strategie11, die besagt, dass offene und frei nutzbare Daten der Verwaltung zur Transparenz und Teilhabe beitragen. Gerade im integralen Risikomanagement ist ein uneingeschränkter Zugang zu Informationen wichtig, damit auch weitere verantwortliche Akteurinnen und Akteure, wie z. B. eine Bauherrschaft, naturgefahrengerecht bauen kann, um so neue Risiken zu vermeiden.
Die folgenden Artikel 5 bis 8 nehmen Bezug auf Artikel 3 Wasserbaugesetz und umschreiben und präzisieren die verschiedenen Arten von Massnahmen, die dazu dienen, das Risiko zu reduzieren und zu begrenzen. Ihre Wirkung ist vielfältig: Während Schutzbauten die Gefahr vermindern, begrenzen raumplanerische Massnahmen das Schadenpotenzial und der Gewässerunterhalt die Gefahr. Organisatorische Massnahmen vor und während eines Ereignisses dämmen dessen Ausmass ein. Es gilt, die Massnahmen gleichwertig zu prüfen und optimal zu kombinieren.
4.2.2 Art. 5 Raumplanerische Massnahmen
Neben dem Klimawandel ist die Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung ein weiterer grosser Risikotreiber. Hier wird das Risiko durch Bauen im Gefahrengebiet geschaffen. Mit raumplanerischen Massnahmen soll dieser Risikoanstieg vermieden, begrenzt oder reduziert werden. Ziel ist es, naturgefahrengerecht zu bauen.
Eine Raumplanung, die naturgefahrenbedingte Risiken berücksichtigt, wird wesentlich über folgende Grundsätze erreicht:
- Gefahrengebiete sind für intensive Nutzungen zu meiden. Sofern dies aufgrund der Interessensabwägung nicht möglich ist, sind Baugebiete in möglichst schwach gefährdeten Gebieten auszuscheiden.
- Bei Bauzonen in Gefahrengebieten sind Neu-, Ersatz- und wesentliche Umbauten naturgefahrengerecht zu erstellen, um Schäden zu vermeiden. Das naturgefahrengerechte Bauen erfolgt in der Regel über die konzeptionelle Auslegung der Bauvorhaben, womit insbesondere bei Neubauten kaum Mehrkosten resultieren. Auch bestehende Bauten lassen sich meist kostengünstig nachrüsten.
- Bauten und Anlagen sind dann zu verlegen, wenn sich aus der optimalen Massnahmenkombination ergibt, dass eine Umsiedlung die beste Massnahme darstellt.
- Da sich Überschwemmungen, insbesondere bei ausserordentlichen Ereignissen, nicht verhindern lassen, werden die langfristig sinnvollen Abflusskorridore und Rückhaltegebiete frei gehalten vor intensiverer Nutzung. Diese Freihalteräume werden gesichert, um beispielsweise ein Ableiten der Hochwasser in angrenzende Siedlungsgebiete zu verhindern.
11 Abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Dienstleistungen > Opern Government Data (OGD) > Strategie 2019-2023.