Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
Buchstabe e ist ohne Änderungen aus Buchstabe d übernommen (Art. 17, Abs. 1 alt WaV).
Die Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen (Buchstabe f, Abs. 1 alt WaV) ist eine raumplanerische Massnahme und deshalb in Artikel 17 WaV enthalten.
Absatz 2 zur Robustheit, Überlastbarkeit und Systemsicherheit von Schutzbauten ist gleichlautend wie der Vollzugsauftrag aus Artikel 7 Absatz 2 WBV und bezieht sich auf die Gefahrenprozesse nach WaG.
Absatz 3 zu den entschädigungsberechtigten Entlastungsräume ist sinngemäss wie der Vollzugsauftrag aus Artikel 7 Absatz 4 WBV formuliert und bezieht sich auf die Gefahrenprozesse nach WaG.
5.2.6 Art. 38a Anrechenbare Kosten
Die Formulierung basiert auf dem bestehenden Artikel 38a Absatz 1 (alt WaV). Die Kosten sind in Buchstaben a bis d gegliedert und entsprechen dem bisherigen Wortlaut. Absatz 1 entspricht inhaltlich den Begrifflichkeiten in Artikel 11 WBV und sind dort erläutert.
Die nicht anrechenbaren Kosten von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 39) und dem Schutzwald (Art. 40) werden in zwei separaten Absätzen aufgeführt.
Absatz 2 basiert auf Artikel 38a Absatz 2 alt WaV ist gleichlautend wie Artikel 11 Absatz 2 WBV formuliert und übernimmt entsprechend die «erheblichen Mehrwerte» sowie die «Kostenbeteiligungen des Bundesamtes für Strassen».
Absatz 3 für den Schutzwald stützt sich auf die bestehende Bestimmung unter Artikel 38a Absatz 2 alt WaV.
5.2.7 Art. 39 Schutz vor Naturereignissen
Die Bestimmung zu den Abgeltungen hat strukturell keine Änderungen erfahren. Sprachlich ist sie an einigen wenigen Stellen der Terminologie des WaG angepasst, so steht z. B. «Grundlagenbeschaffung» statt «Erstellung von Gefahrengrundlagen».
In Absatz 1 Buchstabe a wird das «Gefahren- und Schadenpotenzial» in «Risiko von Naturereignissen» zusammengefasst. In Buchstabe b wird die Wirksamkeit der Massnahmen als Kriterium aufgenommen Auch in Absatz 4 werden die Kriterien gemäss Artikel 12 WBV angepasst.
Absatz 3 präzisiert neu den Subventionssatz für die Grundlagebeschaffung. Dieser ist abgestimmt mit der heutigen Praxis gemäss WBG und WaG.
In Absatz 5 werden das heutige Prinzip aus Artikel 39 Absatz 4 alt WaV beibehalten, jedoch wird anstelle des maximales Subventionssatzes die maximal mögliche Differenz zum ordentlichen Beitrag angegeben.
Neu sind in Absatz 6 die Elemente von raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen zu Absatz 5 alt WaV ergänzt, an welche keine Abgeltungen gewährt werden. Der Bund leistet auch keinen finanziellen Beitrag an kantonale Arbeitshilfen (Bst. e). Die Erläuterungen dazu können Artikel 10 Absatz 2 WBV entnommen werden.
5.2.8 Art. 70 Fristen für die Grundlagenbeschaffung durch die Kantone
Dieser Artikel wird eingeführt, damit die Kantone die Risikoübersichten und Gesamtplanungen für Hochwasser, Lawinen, Rutschung, Steinschlag und Erosion gemeinsam dem BAFU einreichen (siehe Art. 33 WBV).
5.3 Geoinformationsverordnung (GeoIV; SR 510.620)
Die Identifikatoren 80 und 81 werden als Auffangtatbestand beibehalten. Explizit in den Verordnungstexten erwähnte Geodaten sind der Übersichtlichkeit wegen als einzelne Identifikatoren aufgeführt, wie dies bereits bislang für die Identifikatoren 166 (Gefahrenkarten) und 167 (Gefahrenkataster (Ereignis-