Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
WBV
Flachwasserzonen, Kiesbänke, steile und flache unverbaute Ufer, Wurzeln, die in das Gewässer ragen, oder Alt- bzw. Totholz. Letztere Elemente sind aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung grundsätzlich zu erhalten und zu fördern. Wo Zielkonflikte mit dem Hochwasserschutz auftreten, greift Artikel 8 WBV (Erhaltung der Abflusskapazität durch Rückschnitt von Ufergehölz).
Absatz 2: Die mittleren Jahrestemperaturen der Schweizer Fliessgewässer haben in den letzten Jahrzehnten bereits deutlich zugenommen. Es ist davon auszugehen, dass sie mit dem Klimawandel weiter ansteigen werden. Insbesondere Arten, die kühles Wasser benötigen, sind von dieser Erwärmung betroffen. Deshalb wird gefordert, dass der Erwärmung durch geeignete Massnahmen entgegengewirkt wird. Da die Ufervegetation eine kühlende Wirkung hat, ist die natürliche Beschattung zu fördern, insbesondere auf der Südseite kleiner und mittlerer Gewässer. Darüber hinaus übernehmen Gewässer und ihre Vegetation eine wichtige Funktion als Korridore für Arten, die sich aufgrund des Klimawandels räumlich verschieben müssen.
5.1.3 Art. 58 Anrechenbare Kosten
Der Artikel lehnt sich an die bestehende Bestimmung an. Er regelt die anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten für Abwasseranlagen (Art. 52 und 52a GSchV) und Revitalisierungen (Art. 54b GSchV). Die beiden Vorhaben werden getrennt aufgeführt. Neu werden die anrechenbaren Kosten für Abwasseranalgen und Revitalisierungen einzeln erwähnt bzw. aufgezählt. Das verbessert die Bestimmtheit der Regelung.
Die Absätze 4 und 5 für Revitalisierungen übernehmen die Formulierungen des Artikel 11 WBV. Im Gegensatz zur WBV werden die Kosten von Schadenverursachern und die Beteiligung der Nationalstrassen jedoch nicht genannt, da sie nicht anwendbar sind. Erhebliche Mehrwerte nach Absatz 5, Buchstaben b können entstehen, wenn beispielsweise im Rahmen einer Revitalisierung Werkmängel behoben werden oder Wertsteigerungen entstehen. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Im Zuge einer Revitalisierung wird die Brücke über den Fluss aufgrund eines angepassten Abflussprofils ersetzt. Die neue Brücke bringt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Brücke einen Mehrwert gegenüber dem Zeitwert der alten Brücke. Dieser Mehrwert muss vom Eigentümer abgegolten werden. Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten für den Zeitwert der alten Brücke und für die erforderlichen Anpassungen. Auch Anlagen zur Erholungsnutzung können je nach Umfang und Ausgestaltung einen erheblichen Mehrwert darstellen.
5.2 Waldverordnung
3. Kapitel Schutz vor Naturereignissen
Die drei Artikel 15, 16 und 17 WaV betreffend Schutz vor Naturereignissen sind neu gegliedert in einen Artikel 15 zu den Grundsätzen im Umgang mit Risiken, Artikel 16 zu Grundlagen sowie in drei Artikel zu Schutzmassnahmen (Art. 17, 17a, 17b). Damit werden die Inhalte an die Grundsätze des integralen Risikomanagements und an die Aufgaben, wie sie in der WBV enthalten sind, angeglichen. Die WaV kennt keine Begriffsdefinitionen. Die verwendeten Begrifflichkeiten wie beispielsweise «integrale Planung» oder «risikobasiertes Vorgehen» werden so verstanden wie in der WBV.
5.2.1 Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen
Absatz 1 ist weitgehend gleichlautend wie Artikel 3 WBV formuliert und meint auch dasselbe. Er formuliert den Auftrag an die Kantone aus Artikel 19 WaG, Risiken zu reduzieren und zu begrenzen, indem sie die notwendigen Grundlagen erarbeiten und darauf basierend Massnahmen ergreifen. Im Vergleich zu Artikel 3 WBV werden die ökologischen Aspekte nicht explizit genannt. Diese sind Sinne der Waldgesetzgebung nach Artikel 1 WaG jedoch zu Berücksichtigen
Absatz 2 stammt aus Artikel 17 Absatz 3 alt WaV, dort wird bereits eine integrale Planung verlangt. Ergänzt ist in diesem Absatz die Abstimmung mit den betroffenen Kreisen, um den partizipativen Aspekt