Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 28 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

WBV

dung. Die Bestimmungen zu den organisatorischen Massnahmen beinhalten die Planung und Vorbereitung von Einsätzen bei Naturereignissen, die dazu dienen, Schäden zu begrenzen. Dazu gehören gut ausgebildete Einsatz- und Führungskräfte, Einsatzplanungen und lokale Naturgefahrenberaterinnen und Naturgefahrenberater, die Vorhersagen und Warnungen im lokalen Kontext interpretieren können. Der regelmässige Gewässerunterhalt, welcher die Lebensdauer der Schutzbauten verlängert, wird präzisiert. Ausserdem wird mit der Anpassung der Wasserbauverordnung auch die Verbundaufgabe angesprochen: Bund, Kantone und Gemeinden sowie verschiedene Fachbereiche arbeiten eng zusammen, um Risiken zu begrenzen und zu reduzieren sowie Ereignisse bewältigen zu können.

Die Waldverordnung wird im Bereich Naturgefahren mit der Wasserbauverordnung harmonisiert. In den Bestimmungen, die den Schutz vor Naturereignissen (Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag) behandeln, werden die Änderungen aus der WBV sinngemäss inhaltlich übernommen. Soweit es die Struktur und die Systematik der Waldgesetzgebung zulassen, wird der gleiche Wortlaut übernommen. Wo die Änderungen in bestehende Bestimmungen integriert werden, sind die gleichen Inhalte knapper dargestellt. Es wird beispielsweise darauf verzichtet, Begriffe zu definieren. Die Aufgaben der Kantone und die Abgeltungstatbestände sind gleichbedeutend wie in der WBV zu verstehen. Die Finanzhilfe an Weiterbildung und Forschung ist in der bestehenden WaV bereits enthalten, weshalb die entsprechenden Anpassungen hier entfallen.

In der Gewässerschutzverordnung werden die Anforderungen an Eingriffe in oberirdische Gewässer konkretisiert. Diese Eingriffe umfassen sowohl bauliche Veränderungen als auch den Gewässerunterhalt. Der Gewässerunterhalt ist einerseits eine wichtige Massnahme, um den bestehenden Hochwasserschutz zu gewährleisten. Andererseits trägt er zur Beibehaltung und Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer bei. Damit leistet er einen Beitrag an den Aufbau der ökologischen Infrastruktur und zur Anpassung an den Klimawandel.

Das in der Praxis bewährte «Kostenteilermodell Bund für Schutzbauten nach Waldgesetz und Wasserbaugesetz»7 wird in die Wasserbauverordnung, Waldverordnung und darauf abgestimmt in die Gewässerschutzverordnung aufgenommen. Die anrechenbaren Kosten werden entsprechend in den drei Verordnungen sinngemäss angepasst.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die bewährte Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird wie auch in der Gesetzesanpassung unverändert übernommen. Der Bund delegiert den Schutz vor Naturgefahren an die Kantone und beteiligt sich mit unveränderten Subventionssätzen, welche neu gesamthaft auf Gesetzesstufe geregelt sind, an den Aufwendungen.

Das Konzept des IRM findet bereits heute breite Anwendung. Mit dem Vervollständigen der rechtlichen Grundlagen kann davon ausgegangen werden, dass die Effizienz der Präventionsmassnahmen weiter gesteigert und die Wirkung der bestehenden Schutzmassnahmen erhalten wird.

7 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch >Themen > Thema Naturgefahren > Programmvereinbarungen und Einzelprojekte.