Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 30 Seiten

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Die GRÜNEN halten sowohl eine jährliche wie auch eine monatliche Auszahlung mit der Initiative vereinbar und sind mit dem Vorschlag des Bundesrates entsprechend einverstanden.

Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Für den SSV ist die jährliche Auszahlung im Dezember nicht ideal, weil Personen mit geringen finanziellen Mitteln für das ganze Jahr höhere Lebenshaltungskosten finanzieren müssten und erst im Dezember die 13. AHV-Rente erhalten würden. Dies sei wenig bedarfsorientiert und es stelle sich die Frage, ob damit Sinn und Zweck der Initiative erfüllt würden.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

3 Dachverbände der Wirtschaft (Travail.Suisse, SAV, SGB) unterstützen die jährliche Auszahlung. Der SGV spricht sich für eine monatliche Auszahlung aus.

Travail.Suisse begrüsst die jährliche Auszahlung, weil dadurch die Rentnerinnen und Rentner einen spürbaren Zuschlag auf ihre Renten erhielten, der Ende Jahr besonders willkommen sei, um Rechnungen zu bezahlen und um die Festtage in würdigem Rahmen zu feiern.

Der SGB unterstützt den Vorschlag, den Zuschlag als einmalige, jährliche Auszahlung im Dezember auszuzahlen. Das entspreche dem gängigen Verständnis einer 13. Monatsrente, gleich wie beim 13. Monatslohn.

Der SGV spricht sich anstelle einer 13. Rente im Dezember für eine Erhöhung aller monatlichen Renten um 8,33 Prozent aus.

Weitere Organisationen

4 weitere Organisationen (AVIVO, EKF, FER, SBLV) befürworten explizit die jährliche Auszahlung. Compenswiss nimmt als Vermögensverwalterin des Ausgleichsfonds der AHV Stellung.

AVIVO, EKF und SBLV befürworten die jährliche Auszahlung aus ideologischen und/oder praktischen Gründen.

Die FER ist der Ansicht, dass die jährliche Auszahlung dem ursprünglichen Geist der

13. Altersrente entspricht, nämlich als Zuschlag für Personen, die ein gesamtes Jahr von einer Altersrente gelebt haben. Sie verlangt, dass die 13. Altersrente nur an Personen ausgerichtet wird, die seit zwölf Monaten eine AHV-Rente beziehen und in der Schweiz wohnhaft sind.

Compenswiss erklärt, dass sich bei einer jährlichen Auszahlung der Liquiditätsbedarf im Dezember verdoppelt, wodurch sowohl das Gegenparteirisiko als auch das Abwicklungsrisiko erheblich ansteige.

Weitere Interessierte

16 spontane Teilnehmende (AGV, Arbeitgeber Banken, Arbeitgeberverband Region Basel, SVV, ART, AvenirSocial, CP, femmes protestantes, Handelskammer, Holzbau Schweiz, Industrie AR, IHK, SBV, SwissHoldings, Swissmem, Wirtschaft Region Wil) sprechen sich

explizit für die jährliche Auszahlung aus.

4.1.3. Monatliche Auszahlung oder Verdoppelung der Dezemberrente Kantone und Durchführungsstellen

14 Kantone (AI, BL, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, VS, ZG) und die KKAK/VVAK erwähnen die monatliche Auszahlung oder die Verdoppelung der Dezemberrente.