Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 30 Seiten
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Gemäss SDV ist diese Lösung bedürfnisgerechter und administrativ einfacher. Für den Arbeitgeberverband Region Basel würde die jährliche Auszahlung einen höheren Umsetzungsaufwand und damit höhere Verwaltungskosten mit sich bringen. HotellerieSuisse ist der Auffassung, dass es eine monatliche Auszahlung den Rentnerinnen und Rentnern ermöglichen würde, ihre Ausgaben besser zu planen und ihre finanzielle Situation kontinuierlich zu verbessern. Der VZH lehnt eine jährlich einmalige Auszahlung der 13. AHV-Rente ab und fordert stattdessen einen Zuschlag von 8,33 Prozent auf den monatlichen AHV-Renten.
4.1.4. Anspruch für im Zeitpunkt der Auszahlung lebende Personen Kantone und Durchführungsstellen
7 Kantone nehmen spezifisch zu diesem Punkt Stellung, wovon sich 3 (FR, JU, TI) kritisch äussern.
OW, VD und die KKAK/VVAK befürworten ausdrücklich, dass keine Nachzahlung der
13. AHV-Rente an die Erben erfolgt, weil dies mit einem zusätzlichen, sehr hohen Abklärungsaufwand für die Durchführungsstellen verbunden wäre. Aus Sicht von OW ist die Begründung, nicht die finanzielle Situation von Erben verbessern zu wollen, gut nachvollziehbar und im Einklang mit dem Initiativtext. BE und UR sind ebenfalls einverstanden mit der Auszahlung an die im Dezember lebenden Rentnerinnen und Rentner. NE findet diese Lösung akzeptabel, weist jedoch darauf hin, dass sie als Widerspruch zur gängigen Praxis bei der Auszahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten 13. Monatslohns aufgefasst werden könnte.
In Bezug auf die Gleichbehandlung äussert sich FR wiederum besorgt über die Fragen, welche diese Massnahme bei den Erben aufwerfen könnte und die die Durchführungsstellen beantworten müssten. TI ist der Auffassung, dass dieser Ansatz vom Auszahlungsmodell beim
13. Monatslohn abweicht und somit auch vom Anliegen der Initiantinnen und Initianten, den Begünstigten eine konkrete Hilfe zukommen zu lassen. JU kann der gewählten Lösung zustimmen, ist jedoch mit den Ausführungen im erläuternden Bericht unzufrieden: Indem die
13. Altersrente mit einem «Weihnachtsgeld» verglichen wird, entsteht der Eindruck, dass damit überflüssige Ausgaben finanziert werden sollen und dass von einer Auszahlung die Erbinnen und Erben profitieren. Diese Sichtweise entspreche nicht der Realität vieler Rentnerinnen und Rentner, die EL beziehen und eher Schulden hinterlassen, und sei nicht mit dem Willen des Stimmvolks und der Initiantinnen und Initianten vereinbar.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
2 gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft (Travail.Suisse, SGB) nehmen konkret zu diesem Punkt Stellung.
Für Travail.Suisse ist es nachvollziehbar, dass die Renten den lebenden Rentnerinnen und Rentnern vorbehalten sind und nicht als Erbmasse ausbezahlt werden sollen. Der SGB ist damit einverstanden, dass der Zuschlag nur lebenden Personen ausbezahlt wird und Erbinnen und Erben keinen anteilsmässigen Anspruch auf den Zuschlag erhalten.
Weitere Organisationen
Die EKF befürwortet, dass der Zuschlag nur lebenden Personen ausbezahlt wird und Erbinnen und Erben keinen anteilsmässigen Anspruch auf den Zuschlag erhalten.