Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 30 Seiten
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4.1.5. Ergänzungsleistungen Kantone und Ausgleichskassen
Die Kantone sind mit der vorgeschlagenen Umsetzung in Bezug auf die EL grundsätzlich einverstanden.
VD weist jedoch darauf hin, dass Rentnerinnen und Rentner, die in einem Heim leben, ihre
13. Altersrente im Dezember nicht vollständig ausgeben würden, wodurch ihr Vermögen im Folgemonat potenziell zunimmt. Diese Thesaurierung könnte zu einer Reduktion der EL führen, in einigen seltenen Fällen sogar zu einem Verlust des Anspruchs, weil die Eintrittsschwelle überschritten würde.
Politische Parteien und Parteigruppierungen
Die GLP befürwortet, dass der Anspruch auf die monatliche Altersrente durch die 13. AHV-Rente nicht verändert wird und sie keine Reduktion der Ergänzungsleistungen respektive keinen Verlust des Anspruchs darauf zur Folge hat.
Die EVP erachtet die EL als ein wichtiges und zielgerichtetes Instrument zur Bekämpfung der Altersarmut und begrüsst insbesondere, dass die AHV-Altersrente zu keinen Einschränkungen des Anspruchs auf die EL führt.
Die GRÜNEN sind mit dem Ausschluss der 13. Altersrente von den anrechenbaren Einnahmen bei der Berechnung der EL einverstanden.
Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SSV ist der Meinung, dass bei einer Auszahlung im Dezember davon auszugehen ist, dass ein wesentlicher Teil der 13. AHV-Rente als Vermögen in die Steuererklärung einfliessen wird, was zu einer Überschreitung der Vermögensschwelle für die EL führen könnte.
Weitere Organisationen
Die EKF begrüsst, dass die 13. AHV-Rente bei den EL nicht als anrechenbare Einnahme angerechnet werden soll, da fast doppelt so viele Frauen wie Männer konkret betroffen wären.
Pro Senectute anerkennt, dass die 13. AHV-Rente für viele Seniorinnen und Senioren eine finanzielle Verbesserung darstellt und somit auch das Armutsrisiko im Alter reduzieren, jedoch nicht vollständig beseitigen werde. Es sei deshalb von entscheidender Bedeutung, dass weiterhin nach Wegen gesucht werde, die Situation von Menschen zu verbessern, mit einer zielgerichteten Stärkung sowohl der EL als auch der individuellen Finanzhilfe.
4.1.6. Einführung einer 13. Rente auf die IV-Rente, die Hinterlassenenrente und den Rentenzuschlag Kantone und Ausgleichskassen
TI und die KKAK/VVAK sind der Meinung, dass bei einer Annahme der parlamentarischen Initiative «13. Rente. Auch IV-Rentenbeziehende müssen Anspruch auf eine 13. Rente haben» deren Umsetzung identisch mit derjenigen der 13. AHV-Rente gestaltet werden müsste, um die Renten der 1. Säule gleich zu behandeln und die Einführung eines anderen Systems zu verhindern, welches die Umsetzung noch komplexer mache.
Politische Parteien und Parteigruppierungen
Die GRÜNEN fordern die Einführung einer 13. IV- und Hinterlassenenrente ohne Reduktion der EL oder Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen.