Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 30 Seiten
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1. Ausgangslage
Am 3. März 2024 wurde die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» (Initiative für eine
13. AHV-Rente)» von 58,25 Prozent der Stimmbevölkerung und der Mehrheit der Kantone angenommen. Die Initiative will die Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) um einen Zuschlag in der Höhe eines Zwölftels der jährlichen Jahresrente erhöhen, wobei dieser Zuschlag weder zu einer Reduktion noch zum Verlust der Ergänzungsleistungen (EL) führen darf. Zur Finanzierung macht die Initiative keine Angaben, sie fordert aber eine Umsetzung bis spätestens 1. Januar 2026. Der Bundesrat beauftragte deshalb das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) damit, die Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) und des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) sowie einen erläuternden Bericht vorzubereiten und den interessierten Kreisen vor der Sommerpause 2024 zur Vernehmlassung vorzulegen.
2. Gegenstand der Vernehmlassung
Der Vorentwurf umfasst , einen Teil für die Umsetzung und einen Teil für die Finanzierung.
Was die Umsetzung anbelangt, so sieht der Vorentwurf vor, die 13. AHV-Altersrente einmal jährlich – entsprechend einem Zwölftel des Betrags der im laufenden Kalenderjahr bezogenen Altersrenten– an die zu Beginn des Monats Dezember lebenden Altersrentnerinnen und - rentner auszuzahlen, ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf EL.
Um den Anteil der AHV an den zusätzlichen Ausgaben zu finanzieren, werden im Vorentwurf zwei Möglichkeiten vorgeschlagen: erstens eine Erhöhung der Beitragssätze (Variante 1) und zweitens eine Erhöhung der Beitragssätze und der Mehrwertsteuer (Variante 2 gemischt). Der Bundesbeitrag gemäss Artikel 103 AHVG an die zusätzlichen Ausgaben soll von heute 20,2 Prozent auf 18,7 Prozent der jährlichen AHV-Ausgaben gesenkt werden, bis zum Inkrafttreten der nächsten AHV-Reform, so dass sich der Bund nicht an der Finanzierung der
13. Altersrente beteiligt. Für diesen Teil wird vorgeschlagen, entweder keine Finanzierung vorzusehen, was bedeuten würde, dass die AHV diese Ausgaben aus dem eigenen Vermögen tragen müsste (Variante A). Oder den Anteil durch die gleiche Einnahmequelle wie den Anteil der AHV zu finanzieren (Variante B), nämlich durch eine zusätzliche Erhöhung der Beitragssätze oder einer Kombination von einer Erhöhung der Beiträge und einer Erhöhung der Mehrwertsteuer. Daraus resultieren insgesamt vier Varianten, welche die verschiedenen Vorschläge kombinieren.
Die Vernehmlassungsadressaten wurden gebeten anzugeben, welche der vorgeschlagenen Finanzierungsvarianten sie bevorzugen:
• Variante 1A: Erhöhung der Beitragssätze um 0,8 Prozentpunkte zur Finanzierung des Anteils der AHV und keine Finanzierungsmassnahme für den Anteil des Bundes;
• Variante 1B: Erhöhung der Beitragssätze um 0,8 Prozentpunkte zur Finanzierung des Anteils der AHV und zusätzliche 0,2 Prozentpunkte für den Anteil des Bundes, d. h. eine Erhöhung um insgesamt 1 Prozentpunkt;
• Variante 2A: Erhöhung der Beitragssätze um 0,5 Prozentpunkte sowie eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte und keine Finanzierungsmassnahme für den Anteil des Bundes;
• Variante 2B: insgesamt eine Erhöhung der Beitragssätze um 0,6 Prozentpunkte und eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,6 Prozentpunkte.