Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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vereinbar. Sie setzt zahlreiche Elemente der neuen EU-Eurodac-Verordnung um, die von der Schweiz am 26. September 2025 formell übernommen wurde.

5.2 Datenschutz

Die neue nationale Eurodac-Verordnung gewährleistet die Einhaltung des Datenschut- zes. Entsprechend den Anforderungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten wurde jeder Datensatz geprüft, um sicherzustellen, dass jede Behörde nur auf diejeni- gen Daten Zugang hat, die für sie im Rahmen ihrer Aufgaben nützlich und erforderlich sind. Mit dieser neuen Verordnung wird also klar festgelegt, welche Daten von den Asyl- und Ausländerbehörden eingesehen werden dürfen. Es geht darum sicherzustel- len, dass die Behörden nur auf die Daten zugreifen können, die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben nützlich und erforderlich sind.

Die Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten wird somit auf nationaler Ebene umgesetzt. Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung, der ein Recht auf Ein- schränkung der Verarbeitung von Personendaten vorsieht, ist für die Schweiz nicht bin- dend und kann nicht eins zu eins angewendet werden. Das nationale Recht findet im Rahmen des DSG Anwendung.

Die formellen und materiellen Rechtsgrundlagen werden somit präzisiert und stehen für die Inkraftsetzung von Eurodac im Juni 2026 zur Verfügung, wobei sie mit der vor- liegenden Verordnung ab November (oder Dezember 2026) detaillierter und präziser gestaltet werden.