Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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Art. 1l (aufgehoben)

Die im Rahmen der Phase 1 bereits vorgesehene Regelung von Artikel 1l E-AsylV 3 zur Aufbewahrung der Eurodac-Daten im Asylbereich soll in die vorliegende Eurodac-Verordnung übernommen werden (vgl. Kommentar zu Art. 19 des Vorentwurfs). Folg- lich kann die genannte Bestimmung aufgehoben werden.

Art. 6d (aufgehoben)

Die im Rahmen der Phase 1 vorgesehene Regelung von Artikel 6d E-AsylV 3 zur Be- kanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat soll in die neue nationale Eurodac-Verordnung übernommen werden (vgl. Kommentar zu Art. 18 des Vorent- wurfs). Deshalb kann die genannte Bestimmung aufgehoben werden.

Art. 11–11d (aufgehoben)

Die im Rahmen der Phase 1 vorgesehenen Regelungen der Artikel 11–11d E-AsylV 3 zu den Fingerabdruckexpertinnen und -experten, den Gesichtsbildexpertinnen und - experten, zu den Rechten der betroffenen Personen bezüglich ihrer Daten sowie zur Aufsicht über die Bearbeitung von Eurodac-Daten sollen inhaltlich unverändert in die neue Schweizer Eurodac-Verordnung übernommen werden (vgl. Kommentar zu Art. 9, 10 und 15–17 des Vorentwurfs). Deshalb können die genannten Bestimmungen aufgehoben werden.

Art. 21 Inkrafttreten

Die neue Eurodac-Verordnung muss gleichzeitig mit der zweiten Phase der Umsetzung des neuen Eurodac-Systems in Kraft treten. Diese ist nach aktuellem Stand für Novem- ber oder Dezember 2026 vorgesehen.

Anhang 1

Die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Anhang 2

Anhang 2 umfasst den Katalog der Eurodac-Daten mit den Abfragemöglichkeiten der verschiedenen Behörden. Die im CIR enthaltenen Daten sind mit einem Stern (*) mar- kiert.