Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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Übersicht

Aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2024/1358 wird eine neue Schweizer

Eurodac-Verordnung geschaffen. Diese ist Gegenstand des vorliegenden erläu- ternden Berichts und konkretisiert die Regelungen im Ausländer- und Asylbe- reich. Die Schweizer Eurodac-Verordnung soll am 1. Dezember 2026 in Kraft tre-

ten.

Ausgangslage

Der EU-Migrations- und Asylpakt (nachstehend Migrationspakt) wurde vom Parlament in der Herbstsession 2025 verabschiedet. Ein erster Entwurf zu Verordnungsänderun- gen wurde bis 13. Oktober 2025 in die Vernehmlassung gegeben. Zum Entwurf der nationalen Eurodac-Verordnung, der einige Bestimmungen des bereits in die Vernehm- lassung gegebenen Pakets zum «Migrationspakt» aufhebt, muss nun eine Vernehm- lassung durchgeführt werden.

Inhalt der Vorlage

Die neue EU-Eurodac-Verordnung bringt Änderungen in verschiedenen Bereichen mit sich. Künftig ist eine neue Personenkategorie im System zu erfassen. Dabei handelt es sich um Personen, die sich unrechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten. Personen, die beim Grenzübertritt an einer Aussengrenze mit oder ohne Ausweispa- piere aufgegriffen werden, werden bereits heute in Eurodac erfasst. Im Rahmen der Überprüfungsverordnung ist die Erfassung von Eurodac-Daten ebenfalls vorgesehen, sei dies im Schweizer Hoheitsgebiet oder beim illegalen Überschreiten einer Aussen- grenze.

Mehrere Bestimmungen der Eurodac-Verordnung sind in Durchführungsverordnungen umzusetzen. Ein erster Entwurf wurde zusammen mit den erforderlichen Änderungen anderer EU-Verordnungen in die Vernehmlassung gegeben. Er wird im Juni 2026 in Kraft treten. Für Eurodac ist eine zweite Umsetzungsphase vorgesehen, welche die Inkraftsetzung einer nationalen Verordnung im November 2026 beinhaltet. Diese zweite Phase ist als technische Weiterentwicklung wie auch als nähere und umfassen- dere rechtliche Konkretisierung zu verstehen.

Die Schweizer Eurodac-Verordnung ist Gegenstand dieses erläuternden Berichts. Sie enthält unter anderem Definitionen einiger Begriffe in der EU-Verordnung sowie Anga- ben zu den Daten, auf welche die verschiedenen Behörden zugreifen können, die ent- weder eine obligatorische Eingabe in Eurodac vorgenommen haben oder zur Abfrage bestimmter Daten berechtigt sind. Diese Elemente wurden in Absprache mit den zu- ständigen Behörden und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Notwendigkeit erarbeitet.

Ausserdem wurden Bestimmungen zur Nutzung der neu in Eurodac enthaltenen Daten durch die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden geschaffen. Diese kommen voraus- sichtlich ab Januar 2027 zur Anwendung.