Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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Ergebnisse und ernennt die Abteilung Biometrische Identifikation von fedpol als zu- ständige Behörde.
Der Verweis auf die AsylV 3 bezüglich der Verfahrensbestimmungen, der bisher in Ab- satz 2 (erster Satz) enthalten war, ist nicht mehr erforderlich, da diese Bestimmungen in die vorliegende Verordnung übernommen werden.
Absatz 2 entspricht grundsätzlich dem Absatz 3 von Artikel 87a E-VZAE (Phase 1). Neben den bisherigen Stellen, denen die Expertinnen und Experten das Ergebnis der Überprüfung übermitteln, werden neu auch die kantonalen Migrationsbehörden er- wähnt. Damit ist sichergestellt, dass auch sie die Ergebnisse der Überprüfung erhalten, sofern sie die Daten erfasst haben, die einen automatischen Abgleich in Eurodac aus- gelöst haben.
Art. 10 Verfahren bei Treffern aufgrund von Fingerabdrücken und Ge-
sichtsbildern
Diese Verfahren bestehen bereits heute bei Treffern aufgrund von Fingerabdrücken. In diesem Artikel werden die Fassungen der Artikel 11 (Regelungen hinsichtlich der Fingerabdrücke) und 11a (Regelungen hinsichtlich der Gesichtsbilder) E-AsylV 3 der Phase 1 zusammengefügt. Wie bereits erwähnt, wurden die Verordnungsänderungen der Phase 1 vom Bundesrat noch nicht genehmigt. Sie treten voraussichtlich am 12. Juni 2026 in Kraft.
Da das Verfahren bei Übereinstimmungen in beiden Konstellationen, sowohl bei Fin- gerabdrücken als auch bei Gesichtsbildern, identisch ist, wird mit dem vorliegenden Vorentwurf eine einzige Regelung geschaffen.
Absatz 1, der die bisherigen Bestimmungen von Absatz 2 der genannten Artikel (Phase 1) zusammenfügt, regelt die Bereitstellung der Daten an die Expertinnen und Experten durch das SEM zum Zweck der Überprüfung. Die Fingerabdruck- und Ge- sichtsbildexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen den bisherigen Absätzen 3 (Phase 1). In diesen beiden Absätzen wurden jeweils die identischen Folgen bei einer Nichtübereinstim- mung der Fingerabdrücke und bei einer Nichtübereinstimmung der Gesichtsbilder ge- regelt. In Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden neu die beiden Bestimmungen zusammengefügt.
In Absatz 3 wird der Inhalt von Absatz 4 der Artikel 11 und 11a E-AsylV 3 der Phase 1 zusammengefügt. Er setzt den neuen Aufbau des Eurodac-Systems gemäss Artikel 3 Absatz 6 der neuen EU-Eurodac-Verordnung um, wonach das SEM als NAP die Agen- tur eu-LISA über eine bestätigte Übereinstimmung (Treffer) von Fingerabdrücken infor- miert. Dies soll der Agentur ermöglichen, alle in Eurodac erfassten Datensätze, die ein und demselben Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entsprechen, in einer Se- quenz miteinander zu verknüpfen.
In Absatz 4 wird der Inhalt von Absatz 5 der Artikel 11 und 11a E-AsylV 3 der Phase 1 zusammengefügt. Absatz 4 Buchstabe a sieht neu vor, dass die Überprüfung der Fin- gerabdrücke nicht nur nach der Gewährung internationalen Schutzes, sondern auch nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels und der entsprechenden Datenmarkierung in Eurodac zu erfolgen hat.