Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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Für die im Ausländerbereich zuständigen Behörden

Den Ausländerbehörden sollen die bereits registrierten Personendaten bereitgestellt werden, mit Ausnahme der Fingerabdrücke. Dadurch verfügt die Behörde über ein Ge- sichtsbild und Angaben zum Hintergrund der Person unter Berücksichtigung der ver- schiedenen Kategorien (Asylgesuch, Teilnahme an einem Resettlement-Programm, aus Seenot gerettete Person, Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält oder die beim irregulären Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen wurde).

Derzeit liegen keine Informationen zur vorübergehenden Schutzgewährung oder zur Relocation vor. Die Beteiligung der Schweiz an diesen Datenkategorien bedingt ein Zusatzabkommen mit der EU.

Für die im Asylbereich zuständigen Behörden

Der gleiche Grundsatz gilt für die im Asylbereich zuständigen Behörden, einschliesslich des SEM. Dieses ist auch die zentrale Zugangsstelle in Zusammenhang mit der Um- setzung von Dublin und Eurodac. Je nach den betroffenen Einheiten des SEM, die entweder für das Dublin-Verfahren oder das Asylverfahren zuständig sind, sind jedoch teilweise unterschiedliche Informationen relevant.

Die massgebenden Daten werden in der Regel so an die zuständigen Stellen übermit- telt, dass die Dublin-Einheiten die benötigten Informationen als Erste erhalten; diese werden anschliessend im e-Dossier der betreffenden Person abgelegt, die während des Asylverfahrens in der Schweiz bleibt.

3.3.2 Daten für Behörden, die Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilen

Die Behörden, die Gesuche um Einreise in den Schengen-Raum für einen kurzfristigen Aufenthalt – sei dies mit einer ETIAS-Reisegenehmigung oder einem Visum – prüfen, haben künftig Zugriff auf die neu in Eurodac enthaltenen Daten, damit sie über die Gesuche entscheiden und insbesondere frühere Einträge in Eurodac einsehen können, die im Rahmen der Interoperabilität an die EU-Systeme gemeldet werden.

Das Auslesen der Daten, die für die Gesuchsbearbeitung und die Feststellung der Iden- tität der betroffenen Personen zweckdienlich und erforderlich sind, ist gestattet. Die massgebenden Daten werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung festgelegt.

3.3.3 Fingerabdrücke und Überprüfung von Treffern

Es wird weiterhin auf Fingerabdruckexperten zurückgegriffen. Neu soll nur bei Bedarf eine Analyse der Fingerabdrücke durchgeführt werden. Derzeit werden aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der EU alle Ergebnisse überprüft. Dies entspricht nicht dem aktuellen Stand der Technik. Der eingesetzte AFIS-Algorithmus ist leistungsstark ge- nug für eine halbautomatisierte Arbeitsweise. Es sind Statistiken basierend auf frühe- ren Befragungen zu erstellen. Diese Statistiken liefern Informationen über die Vertei- lung der Ergebnisse, also einen Wahrscheinlichkeitswert des Systems für einen Ab- gleich in Kombination mit den Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten. So lassen sich zwei Schwellenwerte bestimmen: 1. Mit dem unteren Schwellenwert wird ein Wert festgelegt, der besagt, dass ein darunter liegendes Ergebnis einem NoMatch entspricht und automatisiert direkt an den Kunden weitergeleitet wird, wobei ein mini- males Risiko eines falsch-negativen Ergebnisses berücksichtigt wird. 2. Mit dem obe- ren Schwellenwert wird ein Wert festgelegt, der besagt, dass ein darüber liegendes