Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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VZAE (Phase 1)
10a. Kapitel: Eurodac
Das Kapitel 10a der VZAE mit der Überschrift «Eurodac», eingefügt durch Ziffer I 1 der Verordnung vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849), und alle sich in diesem Kapitel befindenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Art. 87a Fingerabdruckspezialistinnen und -spezialisten (aufgehoben)
Ausführungen zu den Fingerabdruckspezialistinnen und Fingerabdruckspezialisten (sowie den Gesichtsbildspezialistinnen und Gesichtsbildspezialisten) und zum Verfah- ren werden neu im 3. Abschnitt des vorliegenden Vorentwurfs erwähnt. Artikel 87a, der am 12. Juni 2026 in Kraft tritt, ist Ende 2026 aufzuheben. Die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 9 des Vorentwurfs.
Art. 87b Recht auf Auskunft und Recht auf Berichtigung oder Löschung von Da-
ten im Eurodac (aufgehoben)
Die Rechte der betroffenen Personen werden neu in den Artikeln 15 und 16 des vor- liegenden Vorentwurfs geregelt. Deshalb kann Artikel 87b aufgehoben werden.
Art. 87d Aufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac und Datensicher-
heit (aufgehoben)
Die Aufsicht über die Bearbeitung von Daten in Eurodac und die Datensicherheit wird neu in Artikel 17 des vorliegenden Vorentwurfs geregelt. Deshalb kann Artikel 87d aufgehoben werden.
Art. 87e Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Staat, der durch keines der
Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (aufgehoben)
Dieser Artikel ist noch nicht in Kraft. Die im Rahmen der Phase 1 der Übernahme des Migrationspakts vorgesehene Regelung zur Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Staat, der durch kein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art.
87e E-VZAE), wird im vorliegenden Vorentwurf übernommen (vgl. Kommentar zu Art. 18). Deshalb kann Artikel 87e aufgehoben werden.
Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Phase 1)
Art. 1a Abs. 2
Im Rahmen der Phase 1 des Migrationspakts wurde in Artikel 1a ein neuer Absatz 2 geschaffen. Dieser hält fest, dass auf schweizerischer Ebene das SEM für die Ver- waltung der Eurodac-Datenbank bezüglich seiner Aufgaben im Ausländer- und Asyl- bereich zuständig ist.
Diese Regelung soll präzisiert werden, indem auf die neue europäische Eurodac-Ver- ordnung verwiesen wird.