Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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3.2 Die beantragte Neuregelung
Die Schweizer Eurodac-Verordnung basiert teilweise auf Bestimmungen zur Kompe- tenzdelegation an den Bundesrat, die vom Parlament genehmigt wurden. Zwei Dele- gationsnormen sehen namentlich vor, dass der Bundesrat folgende Punkte regelt (Art. 109lternAIG und Art. 102cbisnAsylG):
─ für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 109l Absatz 10 die dort genannten Befugnisse gelten;
─ das Verfahren für den Erhalt von Daten aus Eurodac durch die Behörden nach Artikel 109lquaterAbs. 1;
─ die Daten von Eurodac, auf welche die Behörden Zugriff haben;
─ die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
─ die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
─ die Verantwortung für die Datenbearbeitung.
Die Schaffung der Schweizer Eurodac-Verordnung bedingt die Aufhebung einiger Be- stimmungen der VZAE und der AsylV 3, die im Rahmen von Phase 1 vorgesehen wa- ren. Die übrigen Verordnungen gemäss Punkt 1.5 werden nicht mehr geändert und treten am 12. Juni 2026 in Kraft.
Mehrere Bestimmungen der Eurodac-Verordnung müssen in nationales Recht umge- setzt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Bestimmungen zum Daten- schutz, zur Datenübermittlung an Drittstaaten sowie zu Fingerabdruck- und Gesichts- bildexpertinnen und -experten.
Ausserdem übernimmt die Schweizer Verordnung die Prozesse und Bedingungen für den Zugriff der Behörden von Bund und Kantonen auf Eurodac-Daten zu Sicherheits- zwecken. Diese Zugriffsrechte sollen ab Januar 2027 ausgeübt werden können. Die vorliegende Verordnung übernimmt daher diese neuen Elemente und trägt der Inter- operabilität der EU-Systeme Rechnung. Diese Neuerungen wurden im Wesentlichen in die formellen Rechtsgrundlagen des AIG und des AsylG übernommen.
Der Entwurf der Schweizer Eurodac-Verordnung umfasst alle technischen, kommuni- kativen und datenschutzrechtlichen Aspekte, um eine einheitliche Auslegung aller sys- tembezogenen Bestimmungen im Ausländer- und Asylbereich zu gewährleisten.
Hingegen werden die Regelungen in Bezug auf die Vertrauenspersonen und das Alter für die Datenerfassung sowie die Bestimmungen zum Begriff «Gesichtsbild» mit dem vorliegenden Entwurf nicht geändert.
3.3 Umsetzungsfragen
3.3.1 An die abfragenden Behörden zu übermittelnden Daten
Die vorliegende Vorlage legt fest, welche Daten an die Behörden übermittelt werden, die den Datenabgleich initiiert haben, und welche Daten an die für die Erteilung von Visa oder Reisegenehmigungen zuständigen Behörden übermittelt oder diesen im Le- semodus zur Verfügung gestellt werden.