Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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Linie als Person zu registrieren, die einer anderen Kategorie angehört (Seenotrettung oder illegaler Aufenthalt).

– Interoperabilität: Das Informationssystem Eurodac soll ein integrierender Bestandteil der Interoperabilität und ihrer IT-Architektur werden und somit auch in anderen Verfah- ren von Nutzen sein. Dies bedeutet, dass bei der Datenerfassung oder der Aktualisie- rung einer Eurodac-Datei, die bestimmte Mindestdaten enthält, verschiedene EU-Sys- teme wie das Einreise- und Ausreisesystem (EES), das zentrale Visa-Informationssys- tem (VIS), das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), das Schengen-Informationssystem (SIS) und für die EU-Mitgliedstaaten das Europäi- sche Strafregisterinformationssystem (ECRIS-TCN) abgefragt werden anhand der bio- metrischen Daten, der Identitätsdaten und der Daten des Reisedokuments. Zudem ste- hen die Daten des Detektors für Mehrfachidentitäten (MID) und des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) neu auch den Behörden zur Verfügung, die für die Datenerfassung in Eurodac zuständig sind. Anzumerken ist, dass ETIAS zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt ist und die Schweiz sich derzeit nicht an ECRIS betei- ligt.

– Beibehaltung des Grundsatzes, dass der Schutz der betroffenen Person vorrangig zu gewährleisten ist: Wenn übereinstimmende biometrische Daten darauf hinweisen, dass ein Asylgesuch in der EU gestellt worden ist, stellt der Mitgliedstaat, der die Ab- frage vorgenommen hat, sicher, dass systematisch nach dem Dublin-Verfahren vorge- gangen wird. Der Eurodac-Abgleich soll in erster Linie gewährleisten, dass keine Per- son, die internationalen Schutz beantragt, entgegen dem Non-Refoulement-Prinzip in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat weggewiesen wird, ohne dass ihr Asylgesuch vom zuständigen Dublin-Staat geprüft worden ist.

– Erfassung des Gesichtsbilds und besondere Regelung für Minderjährige: Von allen in Eurodac registrierten Personen ab sechs Jahren, und nicht mehr erst ab 14 Jahren, wird neben den Fingerabdrücken neu auch das Gesichtsbild abgenommen. Es ist auch eine besondere Regelung vorgesehen für die Vertretung von Minderjährigen und die Ausbildung des Personals, das die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild abnimmt. Der Abgleich von Gesichtsbilddaten wird in naher Zukunft möglich sein, sobald die Technik dies zulässt.

– Zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten können die benannten Behörden von der Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) Daten aufgrund eines Abgleichs von Gesichtsbildern und alphanu- merischen Daten einholen, sofern die Fingerabdrücke nicht verwendet werden können. Ein Vorabentscheid des VIS ist nicht mehr erforderlich.

– Datenbekanntgabe: Die neue EU-Eurodac-Verordnung sieht neue Bestimmungen zur Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten, private Stellen oder internationale Organi- sationen vor (Art. 49 und 50). Die Datenbekanntgabe im Rahmen der Personenidenti- fikation zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist neu zulässig, da sie in Einklang mit dem neuen Zweck der Verordnung steht.

– Verknüpfung zwischen Datensätzen und Statistiken: Die verschiedenen Datensätze der betreffenden Personen werden miteinander verknüpft. Die Statistiken sind dadurch anschaulicher und stärker auf die einzelnen Personen bezogen. In diesem Zusammen- hang wird auch eine verweigerte Schutzgewährung im System erfasst. Bei der Lö- schung eines Datensatzes in Eurodac werden auch alle verknüpften Datensätze ge- löscht.