Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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2. Abschnitt Interoperabilität

Art. 4

Dieser Artikel regelt die Prozesse in Zusammenhang mit der Interoperabilität der EU-Informationssysteme. Sobald ein Datensatz an Eurodac übermittelt wird, wird eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten gemäss Artikel 27 der IOP-Verordnungen8 ausge- löst. Dafür müssen bestimmte Mindestdaten vorhanden sein. Der Abgleich im CIR und im SIS erfolgt anhand der Identitätsdaten, der Daten zu den Reisedokumenten und der biometrischen Daten.

Absatz 2 ist mit der Überprüfung von Mehrfachidentitäten verbunden und wird voraus- sichtlich erst im Jahre 2027 in Kraft treten.

3. Abschnitt Übermittlung von Eurodac-Daten an die Behörden und Zugang der berechtigten Stellen

Art. 5 Übermittlung von Daten bei Erfassung gestützt auf das AIG

Die von den Dienststellen der kantonalen Migrationsbehörden, des Grenzwachtkorps9 sowie der Kantons- und Gemeindepolizeien in Eurodac erfassten biometrischen Da- ten von Personen aus dem Ausländerbereich werden automatisch mit den bereits in Eurodac gespeicherten Daten abgeglichen (Art. 109l Abs. 5 nAIG). Ergibt sich basie- rend auf dem Abgleich ein Treffer, sollen die übermittelnden Stellen anschliessend von der nationalen Zugangsstelle (NAP) alle mit dem entsprechenden Treffer in Zu- sammenhang stehenden Datensätze erhalten. Die entsprechenden Daten, die den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt werden, sind in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung geregelt. Dazu gehören auch Informationen wie die Angabe, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.

Ausserdem sieht das Gesetz das SEM als nationale Zugangsstelle (NAP) vor, die für die Übermittlung der Daten zuständig ist (Art. 109l Abs. 7 nAIG). Die Übermittlung von Eurodac-Daten stützt sich auf Artikel 27 der EU-Eurodac-Verordnung.

Eurodac veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaats, dass beim Abgleich anhand der Fingerabdrücke neben den Daten anderer Mitgliedstaaten auch die von diesem Mit- gliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten biometrischen Daten abgeglichen werden (Art. 27 Abs. 3).

Eurodac übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat gemäss den in Artikel 38 Absatz 4 der EU-Verordnung erläuterten Verfahren. Liegt ein Treffer vor, übermittelt das System zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäss den Artikeln 17 Absätze 1 und 2, 19 Absatz 1, 21 Absatz 1, 22 Absätze 2 und 3, 23 Absätze 2 und 3, 24 Absätze 2 und 3 und 26 Absatz 2, gegebenenfalls zusammen mit den markierten

8 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die In teroperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27. Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die In teroperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Ände rung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

9 Das Grenzwachtkorps wurde formell durch das BAZG ersetzt. In den geltenden Rechtsgrundlagen wird noch das Grenzwachtkorps erwähnt, solange die Totalrevision des Zollgesetzes noch nicht in Kraft ist. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird in dieser Vorlage jedoch bereits das BAZG erwähnt.