Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten
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4. Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone wurden in der Botschaft des Bundesrates vom 21. März 202512 ausgeführt (BBl 2025 1478). Die Verordnungs- änderungen bringen keine besonderen Neuerungen hinsichtlich der finanziellen und personellen Auswirkungen mit sich.
Der Bund (SEM) übernimmt die Kosten des nationalen Umsetzungsprojekts. Im Ver- pflichtungskredit III Schengen/Dublin sind die Kosten von 3,6 Millionen Franken für die Anpassung und Anbindung der Behörden an Eurodac berücksichtigt.
BAZG
Die Umsetzung der Eurodac-Verordnung hat auch finanzielle und operative Auswirkun- gen auf das BAZG. Stellt das BAZG im Rahmen seiner Kontrollen Personen fest, wel- che die Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht erfüllen, erfasst es diese ge- mäss Verordnung in Eurodac. Die voraussichtlichen Auswirkungen wurden in der Bot- schaft ausgewiesen.
Fedpol
Die vorliegende Verordnung konkretisiert den Zugang der Sicherheitsbehörden zu Eurodac-Daten. Die finanziellen und personellen Auswirkungen für fedpol wurden ge- prüft und in der Botschaft zum Zusatzabkommen Eurodac und dem Abkommen über die Prümer Polizeizusammenarbeit (BBl 2021 738) dargelegt. Die biometrischen Dienste von fedpol müssen auch Gesichtsbilder und teilweise Fingerabdrücke überprü- fen. Die Präzisierung dieser Prozesse in einer nationalen Verordnung erfordert keine Anmerkungen hinsichtlich der finanziellen oder personellen Auswirkungen. Bei Status- änderungen (Art. 10 Abs. 4 E-Eurodac-Verordnung) müssen zudem die entsprechen- den Ergebnisse überprüft werden. Daher ist bei fedpol mit einem zusätzlichen Perso- nalaufwand zu rechnen.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinde
Die kantonalen und kommunalen Behörden erhalten neue Aufgaben: Sie müssen die Daten der neu vorgesehenen Personenkategorien oder zusätzliche Daten für bereits bestehende Kategorien erfassen; dies sind etwa Personen, die illegal über die Schengen-Aussengrenzen (Schweizer Flughäfen) einreisen. Diese Pflichten gelten bereit seit Juni 2026. Die vorliegende Verordnung begründet somit keine neuen Pflichten für die Kan- tone. Sie legt jedoch fest, welche Daten die Migrationsbehörden und die Kantonspoli- zeien elektronisch in schreibgeschützter Form abfragen dürfen.
5. Rechtliche Aspekte
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die neue Schweizer Verordnung ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere jenen aufgrund ihrer Assoziierung an Schengen und Dublin,
12 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU‑Migrations- und Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands), Ziff. 5.8.2 und 5.8.3.