Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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─ Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vom

6. Dezember 2013 (SR 361.3).

Diese Änderungen wurden in die Vernehmlassung gegeben und treten am 12. Juni 2026 in Kraft (Phase 1).3 Die VZAE, die AsylV 3, die ZEMIS-Verordnung und die Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten wurden auf- grund der neuen EU-Eurodac-Verordnung geändert. Das SEM beantragt die Schaffung einer Schweizer Eurodac-Verordnung, die sowohl im Ausländerbereich als auch im Asylbereich Anwendung findet (Phase 2).

1.4 Notwendigkeit der Vernehmlassung

Die vorliegende Vorlage betrifft die Kantone in erheblichem Ausmass, denn für die Um- setzung der Schweizer Eurodac-Verordnung sind neben den betroffenen Bundesbe- hörden in hohem Ausmass auch die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden zu- ständig. Aus diesem Grund ist eine Vernehmlassung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vernehmlassungsgesetzes (VIG; SR 172.061) erforderlich.

1.5 Inkrafttreten

Die neue Schweizer Eurodac-Verordnung muss im Dezember 2026 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Aktualisierung des Eurodac-Systems auf europäischer Ebene.

2. Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Ein Rechtsvergleich mit dem europäischen Recht erübrigt sich hier, da die Eurodac-Verordnung eine EU-Verordnung darstellt, die von den Mitgliedstaaten der EU und den Schengen-Staaten angewendet wird. Das Vereinigte Königreich und die übrigen Nicht- mitgliedstaaten der EU kennen kein vergleichbares IT-System, das die Registrierung aller Personen mit illegalem Aufenthalt und Asylsuchenden in so grossem Umfang er- möglicht.

Bestimmte Aspekte der EU-Eurodac-Verordnung, die sich auf Bestimmungen des EU-Rechts beziehen und für die Schweiz nicht bindend sind, werden möglicherweise we- der rechtlich noch technisch umgesetzt. Es sind dies namentlich Aspekte der Verord- nung (EU) 2016/6794, auf die hinsichtlich des Datenschutzes verwiesen wird.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Schweiz die Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/6805, die für sie aufgrund der Schengen-Assoziierungsabkommen bindend ist, übernommen hat. Diese Richtlinie wurde bereits im Rahmen des Schengen-Daten- schutzgesetzes vom 28. September 2018, das am 1. März 2019 in Kraft trat, umge- setzt; mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) wurde sie im September 2023 wieder aufgehoben.

3 www.sem.admin.ch > Das SEM > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/rechtsetzung/vo-anpassungen-eu-migrationspakt.html).

4 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1.

5 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119/89 vom 4.5.2016, S. 89.