Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/102: Neue nationale Eurodac Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrationspaktes · 27 Seiten

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Art. 8 Zugriff der Visumbehörden auf Eurodac-Daten

Zum Zweck der manuellen Überprüfung von Treffern bei automatisierten Abfragen des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS) gemäss den Artikeln 9a und 9c der Ver- ordnung (EG) Nr. 767/200810 sowie zur Prüfung von Visumanträgen gemäss Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 810/200911 und für diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Behörden Zugang zu Eurodac. Artikel 8 Absatz 1 legt diesen Grundsatz fest, indem Artikel 10 der EU-Eurodac-Verordnung übernommen wird. Absatz 2 legt die zugangsberechtigten Einheiten der Behörden fest und verweist auf Anhang 2.

Die Eurodac-Daten, auf welche die Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufent- halt ausstellen, zugreifen können, werden in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannt. Hier sind die massgebenden Daten aller für die Schweiz verfügbaren Kate- gorien aufgeführt. Das Visumverfahren trägt dem Migrationsrisiko sowie dem Bestehen eines Schutzstatus Rechnung. Die verfügbaren Daten sollen es ermöglichen, zunächst die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers festzustellen und dann über den Visumantrag zu entscheiden. Die Informationen entsprechen im Wesentlichen jenen, die im Rahmen eines ETIAS-Reisegenehmigungsverfahrens verlangt werden.

4. Abschnitt Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten und Bestätigung von Treffern

Die Bestimmungen zur Rolle der Fingerabdruckexpertinnen und -experten in Zusam- menhang mit den neuen Mechanismen zum automatischen Abgleich in Eurodac wer- den angepasst. Ebenso sind künftig Bestimmungen zu den Gesichtsbildexpertinnen und -experten vorzusehen. Diese sind ebenfalls dem biometrischen Dienst von fedpol angegliedert. Die Gesichtsbildexpertinnen und -experten führen ihre Aufgaben aus, sobald im Schweizer AFIS-System Gesichtsbilder enthalten sind.

Art. 9 Fingerabdruck- und Gesichtsbildexpertinnen und -experten

Neu sollen die Regelungen zu den Fingerabdruckexpertinnen und -experten sowie den Gesichtsbildexpertinnen und -experten sowohl für den Ausländer- als auch für den Asylbereich zusammengefügt werden.

Darüber hinaus hat eine Überprüfung der Fingerabdrücke künftig nur noch bei Bedarf zu erfolgen (Art. 109lquinquiesAbs. 1 und 2 nAIG und Art. 102aquinquiesAbs. 1 und 2 nA- sylG). Der eingesetzte AFIS-Algorithmus ist leistungsstark genug für eine halbauto- matisierte Arbeitsweise. Dabei werden zwei Schwellenwerte bestimmt. Nur Treffer, die nicht eindeutig akzeptiert oder abgelehnt werden, werden von einer Expertin oder einem Experten überprüft (siehe dazu die Erläuterungen, Ziff. 3.3.3). Eine Überprü- fung durch eine Fingerabdruckexpertin oder einen Fingerabdruckexperten erfolgt nur, wenn die Zuverlässigkeit der Ergebnisse bezweifelt wird. Die Ergebnisse eines Ab- gleichs von Gesichtsbildern sind hingegen jedes Mal zu überprüfen.

Absatz 1 entspricht Absatz 1 von Artikel 87a E-VZAE und von Artikel 11 und 11a E-AsylV 3 (Phase 1). Er regelt die Zuständigkeit für die Überprüfung der biometrischen

10 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.

11 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1415, ABl. L, 2024/1415, 22.05.2024.